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Die Verpflichtung einer Gemeinde für den verkehrssicheren Zustand ihrer Straßen und Wege zu sorgen, bedeutet nicht, dass diese schlechthin gefahrlos sein müssen; eine völlige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Verwendung eines Holzbelags auf einer Brücke ist nicht substantiiert dargetan. Selbst bei einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht würde eine Haftung ausscheiden, wenn den Geschädigten ein weit überwiegendes Mitverschulden trifft, insbesondere bei bekannter Rutschgefahr von nassem Holz und vorhandenem Warnschild. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |