Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 25.11.2009: Zur Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Verkehrsunfällen vor Verzug des Schädigers




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.11.2009 - 35 C 6106/09) hat entschieden:

   Gemäß § 249 BGB ist Schadensersatz in Art und Umfang nur im Hinblick auf den "erforderlichen" Geldbetrag gerechtfertigt. Dabei sind Anwaltskosten, die noch vor Verzug des Schuldners entstehen, grundsätzlich nicht zu erstatten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Geschädigte schutzbedürftig ist, was bei nach Grund und Höhe völlig klaren Fällen nur bei geschäftlich unerfahrenen Personen oder bei verzögerter Regulierung nach der ersten Schadensanmeldung gegeben ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2009

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG erfasst nicht die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten.

Gemäß § 249 BGB ist Schadensersatz in Art und Umfang nur im Hinblick auf den "erforderlichen" Geldbetrag gerechtfertigt. Es steht außer Frage, dass grundsätzlich auch Aufwendungen, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dahingehend hatte, dass er einen Anwalt einschaltet, grundsätzlich ersetzt verlangt werden können. Eine diesbezügliche Schadensersatzpflicht besteht insbesondere als Folge von Verzug oder (vor-) vertraglichem Fehlverhalten der anderen Seite.

Allerdings ist auch insoweit das Kriterium der Erforderlichkeit zu beachten. Denn grundsätzlich hat zunächst jede Partei selbst sich mit einer entstandenen Sach- und Rechtslage zunächst auseinander zu setzen; dabei - noch vor Verzug des Schuldners - entstehende Anwaltskosten sind nicht zu erstatten (Bundesverfassungsgericht NJW 1990, 3072). Ausnahmsweise darf ein unmittelbar Unfallgeschädigter bereits vor Verzug einen Anwalt dann auf Kosten des Schädigers für die Anspruchsdurchsetzung einschalten, wenn er schutzbedürftig ist (vgl. Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008,, § 249 BGB, Randziffer 100 und 101 mit weiteren Nachweisen). Die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts in diesem Sinne ist bei -nach Grund und Höhe- völlig klaren Fällen nur bei geschäftlich unerfahrenen Personen gegeben, sonst nur dann, wenn die erste Anmeldung des Schadens nicht zur unverzüglichen Regulierung führt (BGH NJW 1995, 446; Erman-Ebert, BGB, 12. Auflage 2008, § 249, Randziffer 97). Ob grundsätzlich Leasing- und Mietwagenunternehmen wegen ihrer zu unterstellenden Geschäftsgewandtheit Anwaltskosten auf dieser Grundlage nur als Verzugsschaden erhalten(so allgemein Jagow/Burmann/Heß, a.a.O.), mag dahingestellt bleiben. Die wesentliche Fragestellung ist, ob die Verantwortlichkeit für den Schaden von vornherein derart klar ist, dass aus Geschädigtensicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Schädiger bzw. der eintretende Haftpflichtversicherer der Ersatzpflicht nachkommen werde. Das setzt aber in der Regel voraus, dass der Schädiger oder sein Versicherer Einwände gegen eine Haftung erkennen lässt oder die Regulierung verzögert.

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die Instanzrechtsprechung hierzu uneinheitlich ist und in einer Vielzahl von Entscheidungen ein gewisser Automatismus akzeptiert wird, wonach der Geschädigte schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer einen Anwalt beiziehen kann. Dem folgt das erkennende Gericht nicht. Natürlich ist zutreffend, dass die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden kompliziert und problematisch werden kann. Die Einschaltung von Rechtsanwälten in diesen Fällen steht jedoch außerhalb des Streits. Es geht nur um die Frage, ob auch in einfach gelagerten Fällen bei offensichtlich gegebener und zugestandener Haftung des Unfallgegners unmittelbar die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu Lasten der Gegenpartei hinsichtlich der Kosten erfolgen kann. Dem kann insbesondere nicht mit dem Argument der "Waffengleichheit" beigepflichtet werden. Denn das Gebot der "Waffengleichheit" setzt voraus, dass es überhaupt einen Streit zwischen den Beteiligten des Verkehrsunfalls -oder, um im Bilde zu bleiben, einen "Waffengang"- gibt. Wenn dies nicht gegeben ist, bedarf es keiner Einschaltung eines Anwalts, diese ist nicht "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB.

Zur Recht weist der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung im Übrigen darauf hin, dass grundsätzlich ein Geschädigter auch selbst keinen Schadensersatzanspruch für Zeitaufwand und Mühewaltung bei der eigenen Schadensanmeldung geltend machen kann und dass für die Information eines Anwalts der annähernd gleiche Aufwand für den Geschädigten entstehen würde.

Im vorliegenden Fall kommt daher allenfalls ein Schadensersatzanspruch bezüglich der Erstattung von Anwaltskosten in Hinblick auf die Forderung auf Erstattung auch der Mietwagenkosten in Betracht, denn diese sind nicht zeitnah von der Beklagten reguliert worden. Jedoch kann auch insoweit der Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, nicht unverzüglich die Regulierung betrieben zu haben, denn die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.9.2008 ihren Nettoschaden konkret dahingehend beziffert, dass "Mietwagenkosten gemäß Rechnung vom 25.07.2008" über 1.766,38 € gefordert wurden. Wenn die Klägerin damit selbst als Berechnungsgrundlage die Rechnung der Mietwagenfirma heranzieht, kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, einen entsprechenden Beleg zu fordern. Dies stellt keine schuldhafte Verzögerung dar, vielmehr ist der danach erfolgte Ausgleich immer noch unverzüglich; damit bietet sich auch insoweit keine Grundlage für die Einschaltung von Anwälten.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 bzw. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2009/35_C_6106_09urteil20091125.html - DE:AGD:2009:1125.35C6106.09.00

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