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Gemäß § 249 BGB ist Schadensersatz in Art und Umfang nur im Hinblick auf den "erforderlichen" Geldbetrag gerechtfertigt. Dabei sind Anwaltskosten, die noch vor Verzug des Schuldners entstehen, grundsätzlich nicht zu erstatten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Geschädigte schutzbedürftig ist, was bei nach Grund und Höhe völlig klaren Fällen nur bei geschäftlich unerfahrenen Personen oder bei verzögerter Regulierung nach der ersten Schadensanmeldung gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |