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Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Kfz-Diebstahl Beweiserleichterungen zugute, und er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung darlegt und beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Steht das äußere Bild eines Diebstahlgeschehens fest, kommen in einer zweiten Stufe der Prüfung auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zugute. Beweist dieser konkrete Tatsachen, die die Annahme mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, braucht er dann nicht zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer den ihm sodann obliegenden vollen Beweis für den Diebstahl nicht erbringt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |