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1. Seit Inkrafttreten von Art. 11 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie ist die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins - jedenfalls nach dem (deutschen) Wortlaut der Richtlinie - zwingend abzulehnen, wenn der Führerschein zuvor für das eigene Hoheitsgebiet eingeschränkt, ausgesetzt und entzogen wurde. 2. Auch wenn der EuGH die restriktive Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der 2. EU-Führerscheinrichtlinie vornehmlich mit der großen Bedeutung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr begründet, dürfte der Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie nunmehr keinen Spielraum mehr für die vom EuGH mit Blick auf die Grundfreiheiten vorgenommene enge Auslegung der Bestimmung bieten. 3. Bei summarischer Prüfung bleibt offen, ob die Eintragung eines Sperrvermerks in den Fällen einer von Gesetzes wegen bestehenden Nichtanerkennungsfähigkeit vorab einen feststellenden Verwaltungsakt der Straßenverkehrsbehörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV erfordert, aus der sich die fehlende Berechtigung des Fahrerlaubnisinhabers ergibt. (Leitsätze des Gerichts) |