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Ein Betriebsunfall im Sinne des § 1 HPflG liegt vor, wenn ein unmittelbarer äußerer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Bahn besteht; die eigentliche Beförderungstätigkeit wird auch nicht durch ein vorübergehendes Anhalten auf der Strecke unterbrochen. Das Infrastrukturunternehmen ist Betriebsunternehmer im Sinne des § 1 HPflG, und auch ein beteiligter Betriebsunternehmer kann Geschädigter sein. Ein Sturmtief wie Kyrill ist nicht zwingend als höhere Gewalt anzusehen, die die Haftung nach § 1 HPflG ausschließt, wenn es sich um einen starken, aber nicht außergewöhnlichen Wintersturm handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |