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Nach § 2 Nr. 3 der Feuerwehrsatzung ist der Stadt Kostenersatz für den Einsatz ihrer Feuerwehr von dem Fahrzeughalter zu leisten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn das festgestellte und abgebundene Öl (Dieselkraftstoff) aus dem Fahrzeug des Halters ausgelaufen ist und dieser Halter des Fahrzeugs war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |