|
Ein Kraftfahrzeugführer, der nicht hinreichend aufmerksam auf Sicht fährt und einen Fußgänger hätte sehen und den Unfall hätte vermeiden können, verursacht den Unfall schuldhaft. Trifft den Fußgänger jedoch ein erhebliches Mitverschulden, weil er die Fahrbahn unter Missachtung des § 25 Abs. 3 StVO an unzulässiger Stelle überquert und dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |