Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 10.11.2009: Zur Zufahrt einer Windenergieanlage zu einer Bundesfernstraße; Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 FStrG




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.11.2009 - 16 K 3029/09) hat entschieden:

   Errichtung einer baulichen Anlage an einer Bundesfernstraße

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrages bestehen nicht. Bestünde - wie von der Klägerin geltend gemacht - kein Bedürfnis für eine Ausnahme, weil das geplante Vorhaben dem gesetzlichen Verbot des § 9 Abs. 1 FstrG nicht entgegenstünde, würde es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage fehlen. Die Klägerin kann ihre Rechtsauffassung mithin nur durch eine Verknüpfung der in der Hauptsache erhobenen Feststellungsklage mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag verfolgen.

Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses dahingehend, dass sie berechtigt sei, eine landwirtschaftlichen Zwecken dienende und zur Herstellung der Anlage zu verstärkende Zufahrt auch im laufenden Betrieb für Servicefahrten zu nutzen und so die Anlage an die Bundesstraße anzuschließen. Dieses Recht besteht nicht. Bei der Herstellung der Windenergieanlage mit einer Erschließung über die B 00 würde eine bauliche Anlage errichtet werden, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt über eine Zufahrt an die Bundesstraße unmittelbar angeschlossen würde. Das Vorhaben unterfällt also dem Verbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG. Der Einwand, es müsse aufgrund der notwendigerweise allgemeinen Fassung des Gesetzeswortlauts eine Korrektur dann vorgenommen werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von vorneherein nicht in Betracht gezogen werden müsse, geht fehl. Solche Korrekturen in Fällen, in denen die Anwendung des Verbots im Einzelfall nicht durch Sinn und Zweck des Gesetzes gerechtfertigt werden kann, werden durch Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 FStrG geschaffen. Im Übrigen kann eine Beeinträchtigung der Interessen der Leichtigkeit des Verkehrs auch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Wie sich aus der Wertung des § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG ergibt, ist im Rahmen bestehender Zufahrten neben quantitativen Änderungen insbesondere auch zu berücksichtigen, dass ein andersartiger Verkehr als bisher eröffnet werden soll. Solche Änderungen in der Art des Verkehrs werfen grundsätzlich die Frage der Vereinbarkeit mit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs neu auf. Sie können nicht als von vorneherein unerheblich für die Verkehrsinteressen ausgeblendet werden.

Die Argumentation der Klägerin, bei lediglich acht (bzw. jetzt fünf bis sechs) Fahrten pro Jahr könne es von vorneherein nicht zu Verkehrsbeeinträchtigungen kommen, ist auch der Sache nach nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass etwa von vorneherein größere Reparaturmaßnahmen ausgeschlossen werden können, die gegebenenfalls an mehreren hintereinanderfolgenden Tagen auch zu einem ganz erheblichen Verkehr auf der Zufahrt führen können. Schließlich ist zu beachten, dass bei geballter Aufstellung von Anlagen wie denen der Klägerin auf bestimmten Vorrangflächen ganz allgemein beachtet werden muss, dass nicht durch mehrere für sich genommen unbedeutende Zufahrten die Verkehrsfunktion der Straße leidet.

Ist mithin grundsätzlich das Verbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG zu beachten, so fehlt es hier zugleich an dem Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG. Weder ist festzustellen, dass die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt, noch erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung.

Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte setzt voraus, dass dem Bauwilligen ein erhebliches Opfer auferlegt wird, das über die jedermann treffenden Auswirkungen der gesetzlichen Regelung hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. August 1986, 4 C 3.85, Buchholz 407.4, § 9 FStrG Nr. 25 und Urteil vom 4. April 1975, 4 C 34.72, Buchholz 407.4, § 9 FStrG Nr. 14, Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 9 Rdnr. 16). Ein nachhaltiger Eingriff ist dann gegeben, wenn das Verbot den Entzug oder die schwerwiegende Einschränkung der Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks bedeutet (a.a.O.). Die eingeschränkte Nutzbarkeit von Flächen im Außenbereich durch Anlagen, die auf eine Erschließung angewiesen sind, ist keine die Klägerin besonders treffende Belastung. Die Härte, die sich aus der fehlenden Nutzbarkeit einer Bundesstraße zu Erschließungszwecken ergibt, ist auch nicht unbeabsichtigt, sondern entspricht dem Regelungsziel des Gesetzgebers, die Bundesfernstraße von solchen Zufahrten grundsätzlich freizuhalten. § 9 Abs. 8 FStrG enthält die Befreiung von einem Verbot, die sich aus der mit der Normierung regelmäßig verbundenen Verallgemeinerung und Schematisierung rechtfertigt. Diese führen unvermeidbar zu Differenzen zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut mit der Folge, dass die Norm auch solche Einzelfälle erfasst, auf die das Gesetz nach seinem Tatbestand nicht aber in seinem normativen Gehalt passt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 1975 - 4 C 43.72 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 14). Dass es im Normalbetrieb lediglich zu einer geringfügigen Inanspruchnahme der Zufahrt kommen wird, begründet für sich genommen noch keine Abweichung vom Regelfall. Wie sich aus den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll ergibt, besteht durchaus die naheliegende Möglichkeit, dass es zu ganz erheblichen Reparaturmaßnahmen an der Anlage kommen kann, die dann auch wieder den Einsatz schwerer Baufahrzeuge erfordern, weshalb die Klägerin nunmehr auch auf der Beibehaltung des verstärkten Ausbauzustandes beharrt. Es liegt auf der Hand, dass auch bei anderen Reparaturen, die nicht den Einsatz schwerer Fahrzeuge rechtfertigen, durchaus mehrere Tage lang dauernde regelmäßige An- und Abfahrten bis zur Behebung eines Problems nicht ausgeschlossen werden können. Schließlich muss der Beklagte auch in Rechnung stellen, dass - gerade weil es hier um eine gezielte Ausweisung eines Gebietes für Windkraftanlagen geht - nicht allein die Anlage der Klägerin, sondern möglicherweise weitere Anlagen an die Bundesstraße angeschlossen werden sollen.

Es kann dahinstehen, ob eine Befreiung dann in Betracht zu ziehen ist, wenn bauliche Anlagen, die wie die der Klägerin nur im Außenbereich errichtet werden können, ausschließlich über eine Bundesstraße erschlossen werden können (vgl. Marschall a.a.O., § 9, Rdnr. 16). Hier ist nicht erkennbar, dass die Erschließung alleine über die Bundesstraße bewerkstelligt werden kann. Die Anlage liegt vielmehr zwischen der S.----straße und der B 00 und zudem nahe einem befestigten Privatweg. Die Behauptung im Schreiben vom 13. Oktober 2008, die K. C. GmbH & Co. KG erhalte für diesen Weg nicht die Erlaubnis von allen Anliegern und müsse daher die auf einem anliegenden Plan blau dargestellte Lösung, zum Teil parallel zum I.----weg , dann zuführend auf die S.----straße , umsetzen, wird schon nicht entsprechend belegt. Selbst wenn die Berechtigten des I----weges der Nutzung widersprächen und man das von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Recht der Enteignung außer Betracht lässt, würde dies eine Erschließung von Südwesten her nicht ausschließen. Dabei ist weder ersichtlich, warum die direkte Verbindung zur S.----straße , die kaum länger ist als die beabsichtigte Verbindung zur B 00, nicht in Betracht kommt (allein die an anderer Stelle vorhandene Querung des Wasserlaufs verhindert diesen Anschluss nicht), noch wird die Behauptung nachvollziehbar gemacht, bei Anlegung einer 730 Meter langen Zufahrt zur S.----straße sei die Wirtschaftlichkeit des Gesamtunternehmens in Frage gestellt. Ohne dass dies durch die Klägerin anhand nachvollziehbarer Zahlen belegt wurde, war der Beklagte nicht gehalten, der Frage einer besonderen Belastung nachzugehen. Dass es für die Klägerin wirtschaftlicher ist, die im Rahmen der Baustellenzufahrt bereits angelegte Zuwegung weiter zu benutzen liegt auf der Hand, ersetzt aber keine Darlegung einer außergewöhnlichen Härte hinsichtlich der dauerhaften Erschließung.

Schließlich fehlt es auch an einem öffentlichen Interesse, das geeignet wäre, die Abweichung vom Verbot des § 9 Abs. 1 FStrG zu rechtfertigen. Die Anlage als solche mag öffentlichen Interessen dienen. Darum geht es im Rahmen des § 9 Abs. 8 FStrG aber nicht. Hier ist vielmehr festzustellen, ob gerade die Abweichung vom Anschlussverbot des § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG durch öffentliche Interessen gerechtfertigt wird. Die Atypik ist Voraussetzung nicht nur für die Befreiung wegen offenbar nicht beabsichtigter Härte, sondern auch für die Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (vgl. die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1978, NJW 1979, 939 zu § 31 BauGB). Kann die Anlage durchaus auch auf anderem Wege erschlossen werden, ist der Zweck der Anlage selbst nicht geeignet, die Abweichung vom § 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG zu rechtfertigen. So aber liegt es hier, wie ausgeführt wurde. Gibt es wie hier andere Erschließungsmöglichkeiten, ist es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses nicht mehr vernünftigerweise geboten, das Vorhaben gerade durch eine Anbindung an eine Bundesfernstraße zu verwirklichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/16_K_3029_09_Urteil_20091110.html - DE:VGD:2009:1110.16K3029.09.00

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