|
Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 80 Abs. 1 OWiG nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, oder wenn das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze über die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechts-schöpferisch auszufüllen. Die Rechtsgrundlage für die Erfassung personenbezogener Daten mittels Videoverfahren zur Verkehrsüberwachung bei Abstandsunterschreitungen ergibt sich aus den einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften (§ 24 StVG, §§ 4, 49 StVO, §§ 53, 46 OWiG i. V. m. § 100 h StPO) und ist zulässig, wenn ein konkreter Verdacht einer Ordnungswidrigkeit vorliegt und keine permanente Aufzeichnung erfolgt, wie beim System VKS 3.1. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |