Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 14.10.2009: Zur Pflicht zur Ermöglichung der Mitbenutzung eines Fahrstreifens durch Gelenkbus beim Linksabbiegen (§ 7 Abs. 4 StVO)




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 14.10.2009 - 266 C 36/08) hat entschieden:

   Nach § 7 Abs. 4 StVO ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, auf denen das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen bzw. die Mitbenutzung des benachbarten Fahrstreifens zu ermöglichen. Eine Klägerin, die später als ein Gelenkbus anfährt und dessen Notwendigkeit zur Mitbenutzung des linken Linksabbiegerstreifens nicht erkennt und sich nicht darauf einstellt, trifft ein Mitverschulden am Unfall.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger
und
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 2) und Widerklägerin 186,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet. Auf die begründete Widerklage war die Widerbeklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 186,11 € zu verurteilen.

Die Klägerin kann über den ihr bereits seitens der Beklagten zu 2) erstatteten Betrag in Höhe von 75 % ihres Schadens keinen weiteren Schadensersatz von den Beklagten verlangen. Dagegen steht der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, 3 Nr. 1 PflVG (§ 115 VVG) ein Anspruch auf Ersatz von 25 % des ihr entstandenen, der Höhe nach unstreitigen Schadens zu.

Da keine der Parteien den ihr jeweils obliegenden Unabwendbarkeitsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG führen konnte, war nach § 17 Abs. 2 StVG eine Haftungsabwägung vorzunehmen. Danach hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1 StVG, § 254 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Hiervon ausgehend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere unter Zugrundelegung des Gutachtens des Sachverständigen N. fest, dass sich die Kollision unabhängig von der Fahrweise der Fahrerin des Busses der Beklagten zu 2) - schneidend oder nach rechts hin orientiert - auf dem linken Linksabbiegerstreifen und somit im Fahrraum der Klägerin ereignet hat, was mit den Feststellungen der Polizeibeamten zu dem vorhandenen Splitterfeld in Einklang zu bringen ist. Weiterhin hat der Sachverständige jedoch festgestellt, dass - ebenfalls unabhängig von der Fahrweise des jeweiligen Busfahrers - Gelenkbusse, die auf dem rechten Linksabbiegerfahrstreifen des Brauweiler Weges nach links in die Aachener Straße abbiegen, stets in den linken Linksabbiegerstreifen geraten und zwar auch dann, wenn eine nach rechts orientierte Fahrlinie des jeweiligen KOM zugrundegelegt wird. Damit steht auch fest, dass an der Unfallstelle ein Gelenk-Omnibus aus dem Brauweiler Weg auf dem rechten Linksabbiegerstreifen nicht nach links in die Aachener Straße einbiegen kann, ohne den linken Linksabbiegerstreifen mit in Anspruch zu nehmen.

Weiter steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. fest, dass das Klägerfahrzeug zwar im Zeitpunkt der Kollision bis zum Stillstand abgebremst worden war, die Klägerin bei dem Einbiegevorgang in die Aachener Straße jedoch eine ihr in ihrem Fahrstreifen mögliche nach links orientierte Fahrlinie nicht eingehalten hatte; eine solche nach links gerichtete Fahrweise aber hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen dazu geführt, dass die Klägerin auch unabhängig von einer schneidenden Fahrweise der Beklagten zu 1) den Unfall hätte vermeiden können. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den ebenfalls vom Sachverständigen festgestellten Umstand, dass die Klägerin 4 Sekunden nach dem Bus angefahren ist.

Auf der Grundlage dieser sachverständigen Feststellungen aber ist der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Unfall anzulasten. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das überwiegende Verschulden die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Busses der Beklagten zu 2) trifft, indem sie den von ihr geführten KOM stark schneidend in die Fahrspur der Klägerin gesteuert hat. Jedoch hat auch die Klägerin gegen die ihr nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auferlegten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr verstoßen. Denn sie hat entgegen der Regelung des § 7 Abs. 4 StVO dem Bus der Beklagten zu 2) den diesem angesichts der feststehenden Unmöglichkeit, ausschließlich unter Befahren der rechten Linksabbiegerspur nach links abzubiegen, zustehenden Vorrang nicht eingeräumt. Nach dieser Vorschrift ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, auf denen das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen bzw. vorliegend die Mitbenutzung des benachbarten Fahrstreifens zu ermöglichen (vgl. dazu auch LG Aschaffenburg, VersR 1980, 364). Die Klägerin, die nach den Feststellungen des Sachverständigen später als der Bus der Beklagten zu 2) an der auf Grünlicht umschaltenden Lichtzeichenanlage losgefahren war, hätte angesichts der Länge des Gelenkbusses erkennen müssen, dass dem Bus ein durchgehendes Befahren der rechten Linksabbiegerspur nicht möglich war und dieser deshalb die von ihr befahrene Spur mitbenutzen würde. Hierauf hätte sich die Klägerin durch ein innerhalb ihrer Spur nach links orientiertes Fahren oder aber durch ein allzu zügiges Aufschließen zum Bus bzw. ein rechtzeitiges Abbremsen ihres Fahrzeuges einstellen müssen.

Angesichts dieser Umstände erschien dem Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine Verteilung der entstandenen Schäden in Höhe von 25:75 zu Lasten der Beklagten als angemessen mit der Folge, dass die Beklagte zu 2) und Widerklägerin 25 % des ihr entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 744,42 € von der Klägerin und Widerbeklagten verlangen kann und die Klage dementsprechend abzuweisen war.

Zinsen im zuerkannten Umfang kann die Beklagte zu 2) gemäß §§ 286 ff. BGB verlangen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.458,63 €.

Beglaubigt

Justizbeschäftigte

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2009/266_C_36_08_Urteil_20091014.html - DE:AGK:2009:1014.266C36.08.00

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