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Nach § 7 Abs. 4 StVO ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung, auf denen das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen bzw. die Mitbenutzung des benachbarten Fahrstreifens zu ermöglichen. Eine Klägerin, die später als ein Gelenkbus anfährt und dessen Notwendigkeit zur Mitbenutzung des linken Linksabbiegerstreifens nicht erkennt und sich nicht darauf einstellt, trifft ein Mitverschulden am Unfall. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |