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Aus dem Straßenreinigungsgesetz NRW ergibt sich keine Pflicht der Gemeinden zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen in Gestalt von Öl-verschmutzungen auf öffentlichen Straßen, weshalb der Träger der Straßenbaulast von Landesstraßen auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 Satz 2 FSHG NRW und entsprechendem Ortsrecht auch innerhalb der geschlossenen Ortslage zur Tragung der Kosten von Feuerwehreinsät-zen zur Beseitigung derartiger Ölspuren herangezogen werden kann. (Leitsätze des Gerichts) |