|
Den Fahrgast einer Straßenbahn trifft die Pflicht, sich jederzeit festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim Anfahren und während der Beschleunigungsphase. Der Fahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass Fahrgäste ihrer Pflicht zur Eigensicherung unmittelbar nach dem Einstieg unverzüglich nachkommen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Hilfsbedürftigkeit vor. Ein erhebliches Mitverschulden des Fahrgastes, der sich ungesichert der Anfahrsituation aussetzt, lässt die gewöhnliche Betriebsgefahr der Straßenbahn vollständig zurücktreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |