|
Für bis zum 19. Januar 2009 erworbene EU-/EWR-Fahrerlaubnisse gilt der vom Europäischen Gerichtshof geforderte Anerkennungsautomatismus. Ein Abweichen davon ist nur bei Missbrauch der Freizügigkeit möglich, wenn sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsstaates ergibt, dass die Wohnsitzvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt waren. Der Umstand, dass der Fahrerlaubnisinhaber später einen Scheinwohnsitz eingeräumt hat, reicht für sich genommen nicht aus, um die Anerkennung zu versagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |