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Die Rechtsprechung des EuGH zum EU-Führerschein

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Gliederung:


   Einleitung

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Die Rechtsprechung des EuGH




Einleitung:


In diversen Vorabentscheidungsfragen auf Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte hin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einigen Urteilen grundsätzlich über die Anerkennung von europäischen Führerscheinen (Fahrerlaubnissen) entschieden, die Wohnsitzinländer zuvor in anderen Mitgliedsländern der Europäischen Union erworben haben.

Die deutsche Rechtsprechung zum EU-Führerschein - geordnet nach Bund und Bundesländern

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Die Rechtsprechung des EuGH:


EuGH v. 28.11.1978 (Coquet):
Zur Nichtanerkennung europäischer Führerscheine mangels ausreichender Harmonisierung des Führerscheinrechts

EuGH v. 29.02.1996 (Skanavi und Chryssanthakopoulos):
Artikel 52 des Vertrages verbietet es in Anbetracht der Folgen, wie sie in der betreffenden nationalen Rechtsordnung eintreten können, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die durch Umtausch gegen die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis des Aufnahmestaats hätte erhalten können, diesen Umtausch jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft wird.

EuGH v. 29.10.1998 (Awoyemi):
Ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins nach dem EG-Muster ist und einen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, seinen Führerschein dort aber nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 80/ 1263 vorgeschriebenen Einjahresfrist umgetauscht hat, kann sich unmittelbar auf die Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/ 439/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein berufen, um sich der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen neuen Wohnsitz begründet hat, zu widersetzen. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es nicht, daß wegen des im nationalen Recht einiger Mitgliedstaaten bestehenden Grundsatzes der Rückwirkung des günstigeren Strafgesetzes ein Gericht eines solchen Mitgliedstaats diese Bestimmungen der Richtlinie 91/ 439 anwendet, auch wenn die Zuwiderhandlung vor dem für die Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt begangen wurde.


EuGH vom 29.04.2004 (Kapper):
Zur Anerkennung europäischer Führerscheine (Leitsätze)

EuGH vom 29.04.2004 (Kapper):
Zur Anerkennung europäischer Führerscheine (vollständige Begründung)

EuGH vom 06.04.2006 (Halbritter):
Zur Anerkennung europäischer Führerscheine und zur Unzulässigkeit weiterer inländischer Auflagen (MPU) (Leitsätze)

EuGH vom 06.04.2006 (Halbritter):
Zur Anerkennung europäischer Führerscheine und zur Unzulässigkeit weiterer inländischer Auflagen (MPU) (vollständige Begründung)

EuGH vom 28.09.2006 (Kremer):
Zur Anerkennung europäischer Führerscheine und zur Unzulässigkeit weiterer inländischer Auflagen (MPU) auch bei fehlender Sperrfrist (Leitsätze)

EuGH vom 28.09.2006 (Kremer):
Zur Anerkennung europäischer Führerscheine und zur Unzulässigkeit weiterer inländischer Auflagen (MPU) auch bei fehlender Sperrfrist (vollständige Begründung)

EuGH vom 26.06.2008 (Wiedemann und Funk):
Zur gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine und zur einstweiligen Aussetzung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip, wobei die zur Feststellung führenden Tatsachen nicht aus dem Aufnahmestaat stammen dürfen, sondern aus dem Führerschein selbst ersichtlich sein oder vom Ausstellerstaat herrühren müssen (Leitsätze)

EuGH vom 26.06.2008 (Wiedemann und Funk):
Zur gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine und zur einstweiligen Aussetzung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip, wobei die zur Feststellung führenden Tatsachen nicht aus dem Aufnahmestaat stammen dürfen, sondern aus dem Führerschein selbst ersichtlich sein oder vom Ausstellerstaat herrühren müssen (vollständige Begründung)

EuGH vom 26.06.2008 (Zerche, Seuke, Schubert):
Zur gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine und zur einstweiligen Aussetzung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip, wobei die zur Feststellung führenden Tatsachen nicht aus dem Aufnahmestaat stammen dürfen, sondern aus dem Führerschein selbst ersichtlich sein oder vom Ausstellerstaat herrühren müssen (Leitsätze)

EuGH vom 26.06.2008 (Zerche, Seuke, Schubert):
Zur gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine und zur Verweigerung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip, wobei die zur Feststellung führenden Tatsachen nicht aus dem Aufnahmestaat stammen dürfen, sondern aus dem Führerschein selbst ersichtlich sein oder vom Ausstellerstaat herrühren müssen (vollständige Begründung)

EuGH v. 03.07.2008: (Möginger):
Zur gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine und zur einstweiligen Aussetzung der Anerkennung bei feststehendem Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip, wobei die zur Feststellung führenden Tatsachen nicht aus dem Aufnahmestaat stammen dürfen, sondern aus dem Führerschein selbst ersichtlich sein oder vom Ausstellerstaat herrühren müssen.

EuGH v. 20.11.2008: (Weber):
Zur Nichtanerkennung eines während einer Sperrfrist erteilten EU-Führerscheins

EuGH v. 19.02.2009: (Schwarz):
Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats zwei gültige Führerscheine gleichzeitig besitzt, deren einer ein EG-Führerschein und deren anderer ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein ist, wenn beide vor dem Beitritt des zuletzt genannten Staates zur Europäischen Union erworben wurden.

EuGH v. 19.02.2009: (Schwarz):
Die Art. 1 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, die Anerkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen abzulehnen, das sich aus einer Fahrerlaubnis ergibt, die ein anderer Staat vor seinem Beitritt zur Union erteilt hat, wenn diese Fahrerlaubnis vor einer Fahrerlaubnis erteilt wurde, die der zuerst genannte Mitgliedstaat erteilt hat, in dem diese zweite Fahrerlaubnis wegen Nichteignung ihres Inhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wurde. Dass diese Ablehnung nach Ablauf der mit der Entziehung verbundenen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt, ist insoweit ohne Bedeutung.

EuGH v. 09.07.2009: (Wierer):
Weder Erklärungen und Informationen des Inhabers eins ausländischen EU-Führerscheins im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren noch Ermittlungen Deutschlands im Ausstellerstaat berechtigen Deutschland, die Anerkennung des Führerscheins mit Wohnsitzeintrag im Ausstellerstaat abzulehnen.

EuGH v. 02.12.2010: (Scheffler):
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.

EuGH v. 19.05.2011: (Grasser)
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.



EuGH v. 01.03.2012: (Akyüz)
Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber dieses Führerscheins zwar keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 oder Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 angewendet hat, aber ihm in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.

Die genannten Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte. Insoweit ist der Umstand, dass diese Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können, und gegebenenfalls die genannten Informationen zu bewerten und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, ob es sich bei ihnen um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im letztgenannten Staat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

EuGH v. 26.04.2012: (Hofmann)
Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.

EuGH v. 28.10.2020:
  1.  Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein ist dahin auszulegen, dass vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen die in dieser Bestimmung vorgesehene gegenseitige Anerkennung ohne jede Formalität auf Führerscheine anwendbar ist, die infolge eines Umtauschs gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt wurden.

  2.  Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat gestattet, die Anerkennung eines nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie umgetauschten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dass er dem Inhaber dieses Führerscheins vor dem Umtausch die Fahrerlaubnis entzogen hatte.

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