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Zur Ermittlung des Normaltarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann das Gericht in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf Tabellen und Listen zurückgreifen. Das Gericht gibt der Erhebung des Fraunhofer-Instituts den Vorzug gegenüber der Schwackeliste, da die Fraunhofer-Preise aufgrund einer anonymen Befragung ermittelt wurden und ein realistischeres Bild der tatsächlichen Marktpreise abgeben, während die Schwackeliste auf Selbstauskünften der Mietwagenverleiher basiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |