Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 16.09.2009: Zum Rechtsschutzinteresse bei einem Bauvorbescheid bei Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 FStrG




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 16.09.2009 - 10 A 3087/07) hat entschieden:

   Der Klägerin fehlt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für einen beantragten Vorbescheid, wenn sie aus Rechtsgründen gehindert ist, von dem begehrten Bauvorbescheid Gebrauch zu machen und ihre Rechtsstellung durch eine Klage auf Erteilung desselben nicht verbessern kann. Ein nicht ausräumbares rechtliches Hindernis stellt das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) dar, das der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Stellplatzanlage und Schallschutzwand entgegensteht. Gegenstand der Bauvoranfrage ist dabei nicht nur das Gebäude, sondern auch die Stellplatzanlage nebst Schallschutzwand, wenn dies so beantragt wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitverfahren - VwGO - VwVerfG


Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil wird auf die Anschluss-berufung des Beklagten geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Der Berufung der Klägerin, die diese mit dem Hauptantrag in zulässiger Weise auf den die Klage abweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts beschränkt hat, hat keinen Erfolg. Auf die zulässige und begründete Anschlussberufung des Beklagten war hingegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Diese hat weder mit dem Hauptantrag (1.), mit einem der drei im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge (2. - 4.) noch mit dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag (5.) Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zur Erteilung des beantragten Vorbescheids im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Allerdings ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig.

Der Klägerin fehlt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für den beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines SB-Marktes mit 113 Stellplätzen nebst Schallschutzwand auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 13, Flurstücke 757, 759, 761, 289 - 293 (L. Straße 149 in P. ). Die Klägerin ist nämlich aus Rechtsgründen gehindert, von dem begehrten Bauvorbescheid Gebrauch zu machen und vermag somit durch eine Klage auf Erteilung desselben ihre Rechtsstellung nicht zu verbessern. Mit dem Anbauverbot des § 9 Abs.1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) steht der Errichtung des Lebensmittelmarktes mit Stellplatzanlage und Schallschutzwand ein nicht ausräumbares rechtliches Hindernis entgegen. Deshalb kann auch ein die baurechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens teilweise verbindlich feststellender Vorbescheid der Klägerin in einem späteren Baugenehmigungsverfahren keinen rechtlichen Vorteil bringen.

Nach § 71 Abs.1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrags zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gelten u. a. § 69, § 72 Abs. 1 bis 3, § 75 Abs. 1 bis 3 und § 77 Abs. 2 BauO NRW entsprechend.

Ein Vorbescheid stellt, anders als die Baugenehmigung (vgl. § 75 Abs.1 Satz 1 BauO NRW) allerdings nicht die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem gesamten öffentlichen Recht fest. Mit ihm wird lediglich über einzelne Fragen des Bauvorhabens entschieden. "Fragen des Bauvorhabens" können diejenigen sein, über die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden werden muss, wobei sich die Frage nicht nur auf landesrechtliche, sondern mangels bundesrechtlicher Regelung des Verfahrens auch auf bundesrechtlich geregelte Prüfungsgegenstände beziehen kann.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblattkommentar, Stand: 1. Juli 2009, § 71 Rn. 1ff.; so ausdrücklich § 74 Abs.1 Satz 2 NBauO.

Während seiner Geltungsdauer (vgl. § 71 Abs.1 Satz 2, Abs.2 i. V. m. § 77 Abs. 2 BauO NRW) steht mit Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren fest, dass das geplante Bauvorhaben in den zur Prüfung gestellten Punkten dem öffentlichen Recht nicht widerspricht. Soweit der Regelungsinhalt des Vorbescheids reicht, ist über die Fragen des Bauvorbescheids abschließend entschieden, mit der Folge, dass im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht erneut über die bereits durch den Vorbescheid beantworteten Fragen entschieden wird.

Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ist der Vorbescheid daher ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Der Bauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen.

Was das "Bauvorhaben" und die zur Beurteilung gestellten Fragen sein sollen, bestimmt der Antragsteller. Denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag, die Bauvoranfrage (vgl. § 71 Abs. 2 i. V. m. § 69 BauO NRW), vorgegeben wird.

Mit seiner Bauvoranfrage muss der Antragsteller ein konkretes Vorhaben und eine dieses Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass die Frage von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann.

Dementsprechend kann eine Bauvoranfrage, mit der sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens - etwa hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit - nicht mehr möglich ist, sachlich nicht beschieden werden.

Prüffähiger Inhalt eines Vorbescheids können alle Fragen sein, über die im Genehmigungsverfahren im Falle eines Bauantrags zu entscheiden wäre. Denn Sinn und Zweck des Bauvorbescheids ist es, dem Bauherrn die Möglichkeit zu geben, vor der Bauantragstellung problematische Fragen des Bauvorhabens vorab geklärt zu bekommen, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW a.a.O., § 71 Rn. 3 und Rn. 33.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zu dem im Antrag vom 22. Februar 2006 dargestellten Vorhaben. In der Bauvoranfrage hat die Klägerin ebenso wie im Anschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2006 ausdrücklich das Gesamtvorhaben "Errichtung eines SB-Marktes mit ca. 799 qm Verkaufsfläche und 113 Aussenstellplätze" zur planungsrechtlichen Prüfung einschließlich der Frage der verkehrlichen Erschließung gestellt. In dem eingereichten Grundriss sind nämlich nicht nur Größe und Lage des SB-Marktes einschließlich der Raumaufteilung im Innern des Gebäudes sondern auch alle Stellplätze, die Fläche zum Abstellen der Einkaufswagen, Lage und Verlauf der Verkehrsflächen sowie eine 38 m lange Schallschutzwand dargestellt.

Gegenstand der Bauvoranfrage (vgl. § 71 Abs.1 Satz 1 BauO NRW) der Klägerin ist somit nicht nur das Gebäude, in dem der geplante Lebensmittelmarkt untergebracht werden soll, sondern auch die Stellplatzanlage nebst Schallschutzwand. Einer nur auf den SB-Markt beschränkten Betrachtung widerspricht auch die Vorlage des von der Klägerin in ihrer Bauvoranfrage ausdrücklich in Bezug genommenen Schallschutzgutachtens der Ingenieure H. +Partner vom 3. Februar 2006. Dieses beschäftigt sich in erster Linie mit dem Pkw- und Lkw-Freiflächenverkehr auf dem Parkplatz (vgl. Punkt 4. ""Objektbeschreibung", Seite 5 des Gutachtens) und beurteilt die Frage der Zumutbarkeit der vom Betrieb der Stellplatzanlage auf die benachbarte Wohnbebauung einwirkenden Lärmimmissionen. Die Klägerin wollte damit ihrer Verpflichtung aus § 71 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs.1 Satz 1 BauO NRW nachkommen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens - insbesondere der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots - erforderlichen Unterlagen beizubringen.

Der positiven Bescheidung der von der Klägerin mit diesem Inhalt (Errichtung und Nutzung des SB-Marktes mit 113 Stellplätzen und Schallschutzwand) gestellten Bauvoranfrage stehen nicht überwindbare öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegen. Das Vorhaben verstößt gegen das repressive Verbot des § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG. Danach dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden.

"Hochbauten" i. S. v. § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "bauliche Anlagen, die ganz oder teilweise über der Erdgleiche liegen".

Ein Vergleich mit dem Begriff der baulichen Anlage in § 9 Abs.1 Nr. 2 FStrG und § 9 Abs.2 FStrG zeigt, dass der Begriff des Hochbaus enger zu verstehen ist als der Begriff der baulichen Anlage,

vgl. Bender, in: Müller/Schulz, Kommentar zum FStrG, § 9 Rn.17 f..

Das Bundesverwaltungsgericht lehnt sich insoweit an den sprachlich übereinstimmenden Begriff in den Landesbauordnungen (vgl. § 2 Abs. 1 BauO NRW) an, beschränkt ihn im Interesse der unterschiedlichen Zielsetzungen in den Landesbauordnungen einerseits und dem Bundesfernstraßengesetz andererseits jedoch auf überirdische oder jedenfalls teilweise überirdische bauliche Anlagen. Der gesetzgeberische Zweck des straßenrechtlichen Anbauverbots ist der Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Bundesfernstraßen. Diese hängen in einem wesentlichen Maße auch von den baulichen Verhältnissen im Nachbarbereich der Straße ab und zwar umso mehr, je dichter und schneller der Verkehr oder je enger die räumliche Beziehung zwischen Nachbargrundstücken und Straße ist.

Vgl. Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage München 1999, Kap. 28 Rn. 30.

Insbesondere kann die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Hochbauten innerhalb der Verbotszone dadurch beeinträchtigt werden, dass die Sicht der Kraftfahrer beeinträchtigt wird oder die Fahrzeugführer in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt wird.

Daher sind Hochbauten jeder Art, die den Fernverkehr typischerweise gefährden, angesichts ihrer räumlichen Nähe zur Bundesfernstraße schlechthin verboten. Auf eine konkrete Gefährdungslage kommt es nicht an.

Vgl. zur Systematik der Regelungen in § 9 Abs.1 und 2 FStrG: BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 1/80 - juris; sowie Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kap. 28

Rn. 30 ff.

Entscheidend ist, ob das Bauwerk nach seinem Erscheinungsbild und seiner Nutzung geeignet ist, die Sicht zu behindern oder die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken,

auf das Maß der Erhebung ist hingegen nicht abzustellen.

Vgl. Aust in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kap. 28 RN 33.

Denn das Nebeneinander eines absoluten (§ 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG) und eines relativen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 FStrG) Anbauverbots belegt, dass der Begriff "Hochbau" nicht eine Mindesthöhe, ab der Bauten im Rahmen des Anbauverbots eine Rolle spielen, voraussetzt.

Vor diesem Hintergrund kann die streitgegenständliche Stellplatzanlage nicht auf ihre baulichen Bestandteile reduziert werden. Von ihrem Betrieb geht ein ungleich höheres Gefahrenpotential für die Schutzgüter des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG aus, als dies bei feststehenden "Hochbauten", wie z.B. Mauern, Masten, Mobilfunkstation, o.ä. baulichen Anlagen,

vgl. die Aufzählung bei Bender in Müller/Schulz, a.a.O, § 9 Rnr. 18,

der Fall ist.

Danach zählen innerhalb der Anbauverbotszone zu den "Hochbauten" i. S. v. § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG auch die hier zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte 2 m hohe Schallschutzwand und die Stellplatzanlage, auf der an sechs Tagen in der Woche in der Zeit von 6.00 Uhr bis ca. 20.00 Uhr mit einer Vielzahl von Fahrzeugbewegungen durch Personen- und auch Lastkraftwagenverkehr zu rechnen ist.

Die 2 m hohe Schallschutzwand ragt ausweislich der von den Architekten der Klägerin eingereichten Planzeichnung auf einer Länge von ca. 3 m in die 40 m breite Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG. Soweit die Klägerin in ihrem Vortrag von einem Hineinragen der Wand auf einer Länge von lediglich 1 m ausgeht, kann die Frage einer etwaigen Messungenauigkeit dahinstehen, da auch nach den Angaben der Klägerin die Wand innerhalb der Anbauverbotszone liegt.

Nichts anderes gilt für den überwiegenden Teil der geplanten Stellplatzanlage. Ca. 66 der insgesamt geplanten 113 Stellplätze liegen hinter der im Bebauungsplan Nr. 568 rot gekennzeichneten 40 m-Grenze. Weitere 9 Stellplätze werden von dieser Grenze durchtrennt. Dieser Teil der Park- und Verkehrsfläche inner-halb der Anbauverbotszone erfüllt die Voraussetzungen eines Hochbaus i. S. v. § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG, weil bei der Errichtung einer Stellplatzanlage in der geplanten Größenordnung mit weiteren Aufbauten wie Randsteinen, Pallisaden, Stellplatzbegrenzungen, einer mit Aufbauten versehenen Abstellmöglichkeit für Einkaufswagen (vgl. die Einzeichnung "EKW" auf dem Grundriss), mit Beleuchtungsanlagen in Form von Laternen u.a. zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass bestimmungsgemäß auf der Parkfläche oberirdisch Kraftfahrzeuge abgestellt werden.

Aber auch unabhängig von ihrer konkreten Gestaltung erfüllt eine Park- und Bewegungsfläche von ca. 1.500 qm, auf der von Montag bis Samstag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit regem Pkw-Verkehr zu rechnen ist, angesichts der Schutzfunktion von § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG die Voraussetzungen für einen "Hochbau".

Aus dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieure H. +Partner vom 3. Februar 2006 geht hervor, dass nach den Erfahrungen der Klägerin mit vergleichbaren Standorten mit ca. 1200 Pkw-Bewegungen/Tag, d. h. 0,81 Bewegungen/Stellplatz/h zu rechnen ist. Hinzu tritt gelegentlicher Lkw-Verkehr. Somit kann der Verkehrsteilnehmer auf der BAB 2 unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände, insbesondere der topographischen Lage, in Bruchteilen von Sekunden mit einer Vielzahl von Bewegungsabläufen konfrontiert werden, deren visuelle Wirkung aufgrund der geringen Entfernung vom Fahrbahnrand der BAB 2 (ca. 6 m bis 25 m, gemessen vom äußeren Rand der nördlichen und nordöstlichen Stellplätze) und der sich in Form, Farbe, Größe und Bewegungsrichtung voneinander unterscheidenden Kraftfahrzeuge besonders stark ist. Hinzu kommt insbesondere in den Herbst- und Wintermonaten durch das witterungs- und tageszeitbedingte Einschalten von Licht die Gefahr, geblendet bzw. vom Verkehrsgeschehen auf der Autobahn abgelenkt zu werden. Die bestimmungsgemäße Nutzung und ihr räumliches Maß lassen die Stellplatzfläche daher nicht als eine ebenerdige bauliche Anlage, sondern als einen "über der Erdgleiche" liegenden Hochbau erscheinen.

Wegen der abstrakt-generellen Verbotsregelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStG ist es in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob eine konkrete Wahrscheinlichkeit für das Auslösen von Verkehrsunfällen besteht. Außer Betracht zu bleiben hat auch der zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung weitgehend durchgängige Sichtschutz, da es sich bei dem derzeit vorhandenen Baum- und Strauchbewuchs um eine jahreszeitlich bedingte Erscheinung ohne gesicherten Bestand handelt.

Der Verstoß gegen § 9 Abs. 1 FStrG kann auch nicht durch eine Abweichung ausgeräumt werden. Die Erteilung einer mithin für das geplante Vorhaben erforderlichen Ausnahme von dem zwingenden Anbauverbot nach § 9 Abs. 8 FStrG, ist von vorneherein ausgeschlossen. Das Anbauverbot führt hier nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Insoweit fehlt es an einer untypischen Sachlage. Die durch die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG im Falle der Klägerin ausgelösten Folgen sind gerade beabsichtigt, da erforderlich, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB 2 zu sichern. Im Übrigen wurde vom Landesbetrieb Straßenbau O. -X. mit dem Schreiben vom 2. März 2007 auch keine Ausnahme in Aussicht gestellt. Die dahingehende Auslegung der Klägerin ist nicht ansatzweise nachvollziehbar.

Fehlt der Klägerin somit bereits aus vorstehenden Gründen das Rechtsschutzinteresse für die Verpflichtungsklage, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Verfügbarkeit des Baugrundstücks aufgrund der zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft getroffenen Vereinbarungen und damit auf die Frage, ob die Rechtsverfolgung auch aus diesem Grunde nutzlos ist, für die Entscheidung nicht mehr an.

2. Die Klage mit dem ersten Hilfsantrag hat eine unzulässige Klageänderung zum Gegenstand. Ungeachtet dessen ist sie mangels Sachbescheidungsinteresse als unzulässig zu verwerfen.

Der von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Antrag, ihr unter teilweiser Änderung des insoweit angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts einen Vorbescheid für die Errichtung des SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und den gemäß § 51 BauO NRW notwendigen Stellplätzen zu erteilen, stellt eine an § 91 VwGO zu messende Klageänderung und keine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO zulässige Beschränkung des Hauptantrags dar. Der mit dem ersten Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Streitstoff hat sich nämlich gegenüber demjenigen, der der Bauvoranfrage zugrunde liegt, wesentlich geändert. Die Frage, ob und wie viele Stellplätze bei der geplanten Errichtung des SB-Marktes herzustellen sind, d. h. der konkrete Bedarf an notwendigen Stellplätzen war nicht Gegenstand des Vorbescheidverfahrens und erweitert die bislang auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Lebensmittelmarktes mit 799 qm Verkaufsfläche, 113 Stellplätzen und Schallschutzwand beschränkte Voranfrage um die bauordnungsrechtliche Fragestellung nach der Stellplatzpflicht und deren Anzahl (vgl. § 51 Abs.1 BauO NRW).

Die Zulässigkeit einer Klageänderung setzt nach § 91 Abs.1 VwGO voraus, dass die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist hier gegeben. Der Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung widersprochen und die Änderung der Klage ist auch nicht sachdienlich. Die Entscheidung darüber, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.

Das ist hier nicht der Fall, weil nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die Anzahl der von der Klägerin auf dem Baugrundstück herzustellenden Stellplätze von dem zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr und der Erreichbarkeit des Lebensmittelstandorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln abhängig ist. Um den Bedarf abschließend beurteilen zu können, ist eine eingehende und an den konkreten örtlichen Verhältnissen orientierte Prüfung erforderlich. Damit erweitert sich zugleich der Streitstoff im Vergleich zum Hauptantrag, da zunächst geklärt werden muss, welche Faktoren bei der Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze zu berücksichtigen sind, wie viele Stellplätze zum Betrieb des geplanten SB-Marktes für Kunden und Mitarbeiter benötigt werden und wo diese in nachbarverträglicher Weise hergestellt werden können.

Ungeachtet der damit gegebenen Unzulässigkeit der Klageänderung ist die mit dem ersten Hilfsantrag zur Entscheidung gestellte Bauvoranfrage auch nicht bescheidungsfähig, weil die Klägerin mit der Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines "SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und den gemäß § 51 BauO NRW notwendigen Stellplätzen" kein konkretes Bauvorhaben, sondern infolge der Unbestimmtheit der Anzahl und Lage der Stellplätze eine abstrakte Rechtsfrage zur Prüfung stellt.

Eine Bauvoranfrage muss nach § 71 Abs.1 Satz 1 BauO NRW jedoch so gefasst sein, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung klar und eindeutig entschieden werden kann.

Ein Vorbescheid, der wesentliche Fragen offen lässt, ist der BauO NRW fremd.

Die Bescheidung der Bauvoranfrage darf nicht auf eine gutachterliche Stellungnahme der Behörde - oder des Gerichts - hinauslaufen.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a. a. O., § 71 Rn. 5 m. w. N.

So ist es hier. Die gestellte Frage, ob der geplante SB-Markt Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und den gemäß § 51 BauO NRW notwendigen Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 13, Flurstücke 757, 759, 761, 289 - 293 zulässig ist, kann nicht mit der erforderlichen Verbindlichkeit beantwortet werden. Sie wäre für eine nachfolgende Baugenehmigung ohne Ertrag. Ohne genaue Angabe der Anzahl und Lage der geplanten Stellplätze (§§ 16, 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 BauPrüfVO) bleibt insbesondere auch unklar, ob ein Teil der notwendigen Stellplätze innerhalb der Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Nr. 1 FStrG liegen würden und damit das Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung des Vorbescheids auch aus diesem Grunde entfiele. Die Klägerin nimmt in ihrem Antrag einerseits Bezug auf ihre Bauvoranfrage vom 22. Februar 2006 einschließlich des Grundrisses mit der Eintragung von 113 Stellplätzen. Andererseits lässt sie mit der Frage nach den notwendigen Stellplätzen offen, wie viele Stellplätze an welcher Stelle Gegenstand der Voranfrage sein sollen.

3. Auch die Klage mit dem zweiten Hilfsantrag ist unzulässig.

Zwar handelt es sich um eine zulässige Beschränkung des Hauptantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO. Jedoch stellt die Klägerin mit ihm ebenfalls eine nicht bescheidungsfähige Bauvoranfrage zur Entscheidung. Auf ihrer Grundlage kann keine verbindliche Aussage darüber getroffen werden, ob die Errichtung des in der Bauvoranfrage vom 22. Februar 2006 dargestellten Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung der Frage der Zulässigkeit der Stellplatzanlage zulässig ist, weil diese Frage nicht selbstständig beurteilbar ist.

Zu diesem Erfordernis vgl. die ausdrückliche Regelungen in § 74 Abs.1 NBauO und § 59 Abs.1 Bbg BauO sowie Schmaltz, Überlegungen zum Gegenstand des Bauvorbescheids, BauR 2007, 975, 979.

Ob sich der Betrieb des geplanten SB-Marktes als mit der unmittelbar angrenzenden Wohnnutzung verträglich und damit unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots als planungsrechtlich zulässig erweist, kann hier wegen der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung nur in Kenntnis der für die Beurteilung der Umgebungsverträglichkeit entscheidenden Aspekte der Verkehrswegeführung auf dem Baugrundstück, der Lage der Zu- und Abfahrten, der Anzahl der Stellplätze, deren Stellung zum Baukörper sowie der Entfernung zu störempfindlichen Nachbarnutzungen beantwortet werden. Zum Prüfprogramm der begehrten Bebauungsgenehmigung gehört nämlich auch § 15 Abs. 1 BauNVO. Danach kann ein Vorhaben, das in dem festgesetzten Baugebiet nach den dafür einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich zulässig wäre, im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn von ihm beispielsweise Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Der Betrieb des geplanten SB-Marktes ist ohne Stellplatzanlage nicht genehmigungsfähig. Gebäude und Parkplatz bilden eine funktionale Einheit, die eine verbindliche selbstständige Beurteilung nur der Art der baulichen Nutzung hier unmöglich macht. Die Frage der Rücksichtnahme erfordert eine Interessenabwägung, die sich in erster Linie danach auszurichten hat, ob die von dem geplanten Lebensmittelmarkt ausgehenden Störungen (Lärm und Abgase) der unmittelbar angrenzenden Wohnnachbarschaft zumutbar sind. Davon geht auch die Klägerin aus, wie die Vorlage des Schallschutzgutachtens im Vorbescheidverfahren belegt. Scheidet - wie dargelegt - eine Bebauung innerhalb der Anbauverbotszone des § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG mit einem Gebäude und/oder Stellplätzen aus, verlagert sich das Kundenverkehrsaufkommen zwangsläufig in den östlichen straßennahen Grundstücksteil und rückt damit näher an die im schalltechnischen Gutachten als Immissionsaufpunkte 1, 2 und 3 bezeichneten Wohnhäuser heran. Maßgeblich bei der prognostischen Betrachtung ist daher, wo der Baukörper des geplanten SB-Marktes eine Abschirmungswirkung entfaltet, wo die Warenanlieferung vorgesehen ist, wo die Parkplätze für Kunden und Mitarbeiter angelegt werden, wie der Kunden- und Anlieferverkehr auf dem Grundstück geführt wird und wo Zu- und Abfahrten liegen. Zu diesen bedeutsamen Aspekten für die Gebiets- bzw. Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens enthält das Vorhaben in der Fassung des zweiten Hilfsantrages keine Angaben, so dass sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit bezogen auf die Art der baulichen Nutzung nicht bindend feststellen lässt.

Vgl. zu einer ähnlichen Sachlage: OVG NRW Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr.173.

4. Auch die Klage mit dem im Berufungsverfahren gestellten dritten Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Mit diesem hat die Klägerin gegenüber dem im erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag den Feststellungszeitpunkt vom Inkrafttreten der Veränderungssperre (21. Juni 2006) auf den des Bebauungsplans (2. Juni 2009) verändert. Es spricht bereits vieles dafür, dass die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO unzulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet.

Zwar ist anerkannt, dass das Inkrafttreten einer Veränderungssperre oder eines Bebauungsplans eine Änderung der Rechtslage bewirkt, die dem Eintritt eines erledigenden Ereignisses gleichgestellt wird.

Die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags setzt jedoch voraus, dass die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist.

Insoweit bestehen erhebliche Zweifel, ob die Klägerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse hat, da es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände mangelt, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben soll. Die Klägerin führt zwar derzeit wegen der ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Ablehnung des Bauvorbescheids einen Schadensersatzprozess, der noch in der Berufungsinstanz anhängig ist. Eine solche Schadensersatzklage darf aber nicht offensichtlich aussichtslos sein.

Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 C 4/97 -, NVwZ 1999, 404.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hatte die Klägerin zu keiner Zeit einen Anspruch auf die Erteilung des mit dem Hauptantrag begehrten Bauvorbescheides und damit auf die begehrte Feststellung, da der Errichtung des SB-Marktes mit 799 qm Verkaufsfläche und 113 Außenstellplätzen § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG entgegen steht. Das mit der Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Überprüfung gestellte Bauvorhaben lässt sich nämlich auf der Grundlage der eingereichten Bauvorlagen nicht realisieren, da ein Großteil der geplanten Stellplatzanlage sowie Teile der Schallschutzmauer innerhalb der Anbauverbotszone des § 9 Abs.1 Nr. 1 FStrG liegen. Insoweit gilt das zum Hauptantrag bereits Ausgeführte.

Infolgedessen kommt es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 568 nicht an.

5. Auf die Anschlussberufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage auch mit dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag abzuweisen. Nach den vorstehenden Ausführungen hatte die Klägerin zu keiner Zeit einen Anspruch auf die begehrte Bebauungsgenehmigung, da ihrer Ausnutzung das Anbauverbot des.§ 9 Abs.1 FStrG entgegensteht und damit kein sachlich bescheidungsfähiges Interesse gegeben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2009/10_A_3087_07urteil20090916.html - DE:OVGNRW:2009:0916.10A3087.07.00

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