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Der Klägerin fehlt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für einen beantragten Vorbescheid, wenn sie aus Rechtsgründen gehindert ist, von dem begehrten Bauvorbescheid Gebrauch zu machen und ihre Rechtsstellung durch eine Klage auf Erteilung desselben nicht verbessern kann. Ein nicht ausräumbares rechtliches Hindernis stellt das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) dar, das der Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Stellplatzanlage und Schallschutzwand entgegensteht. Gegenstand der Bauvoranfrage ist dabei nicht nur das Gebäude, sondern auch die Stellplatzanlage nebst Schallschutzwand, wenn dies so beantragt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |