Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 10.09.2009: Zur Abschleppmaßnahme bei Verstoß gegen eingeschränktes Haltverbot und konkreter Behinderung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 10.09.2009 - 20 K 8222/08) hat entschieden:

   Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Verstoß gegen ein eingeschränktes Haltverbot hängt von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Maßnahme ab. Eine solche Maßnahme ist rechtmäßig, wenn eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, etwa durch das Abstellen eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b) StVO in einem Bereich mit eingeschränktem Haltverbot, und dies zu einer konkreten Behinderung führt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ein- oder Aussteigen im eingeschränkten Haltverbot
und
Beladen oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 21.11.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Gebührenpflicht des Klägers beruht auf § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 43 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach werden vom Ordnungspflichtigen für das Abschleppen eines Fahrzeuges Verwaltungsgebühren erhoben.

Die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung hängt somit von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet in Anwendung der oben genannten rechtlichen Vorschriften keinen Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen der Ordnungsbehörde nach den zuvor genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vor, denn das Fahrzeug des Klägers war unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b) StVO länger als 3 Minuten ohne Ladetätigkeit in einem Bereich abgestellt, in dem ein befestigter Seitenstreifen mit der Beschilderung „eingeschränktes Haltverbot" (Z. 286) ausgewiesen war.

Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit.

Mit der Frage, inwieweit ein Verkehrsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einen Abschleppvorgang rechtfertigt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im

Beschluss vom 18.02.2003 -3 B 149/01-, NJW 2002, S. 2122

befasst. Danach rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß (etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens) allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch reicht allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht aus. Auf der anderen Seite könne aber nicht zweifelhaft sein, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe.

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, stellt sich Abschleppmaßnahme als verhältnismäßig dar. Vorliegend geht es nicht allein um die Funktionsbeeinträchtigung der Haltverbotszone durch die Überschreitung der zulässigen Haltdauer um ein Vielfaches,

wodurch die Funktion des Haltestreifens, den knappen Verkehrsraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern zugute kommen zu lassen, beeinträchtigt wird. Die Missachtung des eingeschränkten Halteverbots durch den Kläger hat hier zu einer konkreten Behinderung geführt. Auf der Rückseite der Sicherstellungsverfügung ist dokumentiert, dass eine Behinderung für Lieferfahrzeug vorgelegen habe; namentlich der LKW mit dem Kennzeichen K - VM 125 habe nicht anfahren können. Dieser Umstand ist zudem durch die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder dokumentiert.

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass der LKW auch nicht habe anfahren können, wenn der Seitenstreifen zulässigerweise jeweils sukzessive von mehreren Fahrzeugen zum Entladen genutzt worden wäre. Zum einen handelt es sich um eine hypothetische Erwägung, welche die hier konkret entstandene Behinderung nicht aus der Welt schaffen kann. Zum anderen wäre der Seitenstreifen bei einem zulässigen Halten von bis zu 3 Minuten binnen kurzer Zeit wieder frei gewesen und hätte vom LKW angefahren werden können. Zu einem Anfahren weiterer PKW wäre es im Hinblick auf den vor dem Streifen wartenden LKW nicht gekommen.

Entscheidend ist aber Folgendes: Im Falle der Nutzung des Seitenstreifens durch andere Fahrzeuge zum Halten bzw. Be- und Entladen läge keine Funktionsstörung des Seitenstreifens vor, sondern dieser wäre entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt worden. Hierin liegt der durchgreifende Unterschied zum Fall des Klägers, dessen Verkehrsverstoß einer funktionsgerechten Nutzung des Streifens entgegenstand.

Auch im Übrigen unterliegt der Gebührenbescheid keinen rechtlichen Beanstandungen: Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde,

Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit auch keine konkreten Einwände geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2009/20_K_8222_08urteil20090910.html - DE:VGK:2009:0910.20K8222.08.00

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