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Die Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Verstoß gegen ein eingeschränktes Haltverbot hängt von der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Maßnahme ab. Eine solche Maßnahme ist rechtmäßig, wenn eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, etwa durch das Abstellen eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 b) StVO in einem Bereich mit eingeschränktem Haltverbot, und dies zu einer konkreten Behinderung führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |