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Ein Geschädigter hat im Schadensfall einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in der ausgeurteilten Höhe nach dem Schwacke-Automietspiegel sowie auf Erstattung der insoweit angefallenen Nebenkosten. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar. Auf die auf diese Weise ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20% zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen und ausreichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |