Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht NRW v. 02.09.2009: Umfang der Planfeststellungskompetenz für Bundesfernstraßen bei Maßnahmen an Gemeindestraßen




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 02.09.2009 - 11 D 32/08.AK) hat entschieden:

   Notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, die die Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde erweitern, dürfen über den Anschluss bzw. die Anpassung anderer Anlagen nicht wesentlich hinausgehen. Maßnahmen, die quantitativ und qualitativ den Umfang einer bloßen Anpassung deutlich überschreiten und als Neubau zu bewerten sind, fallen nicht unter diese Regelung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
FStrG - Bundesfernstraßengesetz


Tenor:

Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Januar 2008 - III B 4-32-

03/802 - wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben.

I. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig.

1. Der Beklagte ist für die Feststellung der Zulässigkeit eines Teils des Vorhabens sachlich nicht zuständig. Das beklagte Ministerium ist als oberste Landesstraßenbaubehörde grundsätzlich - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - zuständig für die Planfeststellung für den Bau und die Änderung von Bundesfernstraßen (§§ 17 Satz 1, 17b Nr. 6 Satz 1, 22 Abs. 4 FStrG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1a FStrG-DVO NRW). Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Planfeststellung für den Neubau der A 40 aber gleichzeitig auch den Ausbau des nördlichen Astes der Semerteichstraße und den Neubau der Verbindungsspange zur Straße Voßkuhle planfestgestellt. Diese Vorhabenteile betreffen indes Gemeindestraßen der Stadt Dortmund, für die der Beklagte im Grundsatz sachlich nicht zuständig ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten hierfür lässt sich weder mit dem Erfordernis der Planfeststellung notwendiger Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bejahen noch sind die Voraussetzungen des § 78 VwVfG NRW für die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens gegeben.

a) Die planfestgestellten baulichen Veränderungen am nördlichen Ast der Semerteichstraße und des Baus der Spange zur Voßkuhle sind keine notwendigen Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz VwVfG NRW. Diese Vorschrift erstreckt die Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde auf die notwendigen Folgemaßnahmen, um dem Grundsatz der Problembewältigung Rechnung zu tragen. Hiernach sind in die Planung eines Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe, aber auch zur Lösung der vom Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Werden durch das Vorhaben Maßnahmen an anderen Anlagen erforderlich, so ist dem im Planfeststellungsbeschluss Rechnung zu tragen. Zu den anderen Anlagen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW gehört auch das vorhandene Wegenetz. Das Vorhaben muss hiermit in Einklang gebracht werden. Das Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es freilich nicht, Maßnahmen an anderen Anlagen dann mit zu erledigen, wenn es hierfür eines eigenen umfassenden Planungskonzepts bedarf. Notwendig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW sind nur solche Folgemaßnahmen, die dazu dienen, nachhaltigen Störungen der Funktionsfähigkeit vorhandener Straßen und Wege vorzubeugen. Aus dieser Beschränkung ergibt sich, dass die Maßnahmen über den Anschluss bzw. die Anpassung der anderen Anlagen nicht wesentlich hinausgehen dürfen. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hat nach Maßgabe seines Regelungsgehalts eine kompetenzerweiternde Wirkung. Wahrt die Planungsbehörde die gezogenen Grenzen, so eröffnet ihr diese Vorschrift die Möglichkeit, in eigener Zuständigkeit Maßnahmen zu treffen, die an sich in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Hoheitsträgers fallen. Dieser gesetzlich angeordnete Zuständigkeitswechsel hat zur Folge, dass der Planungsträger in die Position des nach der normalen Kompetenzordnung zuständigen Verwaltungsträgers einrückt. Soweit die Ermächtigung des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW reicht, bestimmt er anstelle des anderen, welche zur Problembewältigung erforderlichen Änderungen und Anpassungen am vorhandenen Wegenetz vorzunehmen sind.

Vgl. etwa BVerwG Urteil vom 1. Juli 1999 - 4 A 27.98 -, BVerwGE 109, 192 (200 f.), m. w. N.

Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der Planfeststellung für die Baumaßnahmen im Bereich des nördlichen Astes der Semerteichstraße und der Spange zur Voßkuhle nicht gegeben.

Die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 würde zwar zum Anschluss der Tunnelrampe zumindest die Herstellung eines Kreuzungsbereichs mit der Semerteichstraße erfordern. Die planfestgestellten Maßnahmen gehen aber weit über das hinaus, was für einen solchen Anschluss und eine möglicherweise zusätzliche Anpassung erforderlich ist. Dies zeigt deutlich ein Vergleich des bisherigen Zustandes des nördlichen Astes der Semerteichstraße und der Funktion dieser Straße im Netz mit dem Zustand, wie er sich nach Realisierung der Planung darstellen soll.

Bislang dient die Semerteichstraße in dem hier in Rede stehenden Bereich nördlich der B 1 keinem durchgehenden Kraftfahrzeugverkehr. Sie ist eine reine Erschließungsstraße, die eine Zuwegung zu den Grundstücken an ihrem westlichen Rand ermöglicht und ferner Verbindungen zur Heinrich-Mann-Straße und zur Gerhard-Hauptmann-Straße bietet. Von der parallel zur westlichen Häuserreihe verlaufenden "Erschließungsstraße" ist die östliche Fahrbahn der Semerteichstraße optisch bzw. baulich nur teilweise durch einen Grünstreifen getrennt. Separate Rad-/Gehwege sind nicht vorhanden (LPB Unterlage 13, Foto S. 113, Beiakte Heft 10, und Satellitenaufnahme in Anlage zum Terminsprotokoll). Ab der Einmündung der Heinrich-Mann-Straße ist die Semerteichstraße nach Süden hin eine einspurige Sackgasse ohne eine direkte Verbindung mit der B 1. Eine Verbindung zur Straße Voßkuhle besteht ebenfalls nicht.

Demgegenüber soll nach der Planung der nördliche Ast der Semerteichstraße an die unterirdische Anschlussstelle der A 40 über einen Rampentunnel angebunden werden (Bauwerkspläne Unterlage 5.2 Blatt Nr. 2, und Unterlage 5.1 Blatt Nrn. 2 und 5 der Beiakte Heft 1). Von dieser Anschlussstelle der A 40 aus soll ein Großteil des Ziel- und Quellverkehrs über die Semerteichstraße abgewickelt werden, die zur gemeindlichen Hauptverkehrsstraße - Straße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StrWG NRW) - werden soll. Im Süden wird der nördliche Ast der Semerteichstraße mit der B 1, die nach einem Rückbau ihrerseits eine Gemeindestraße werden soll, über eine Kreuzung verbunden. Ab dieser Kreuzung mit der B 1 wird die Semerteichstraße nach Norden hin über die Kreuzung mit der Straße Im Defdahl hinaus auf insgesamt rund 550 m bis zur Anpassung an den bisherigen Bestand in Höhe der Einmündung der Gebrüder-Grimm-Straße ausgebaut. Der Kreuzungsbereich mit der Straße Im Defdahl wird ebenfalls neu gebaut (Bauwerksverzeichnis Unterlage 8.1 Nr. 146, Beiakte Heft 4). Im Westen wird die Semerteichstraße über die gleichfalls geplante Spange um das Harpen-Gebäude an die Straße Voßkuhle angeschlossen, und soll den Verkehr aufnehmen, der auf diesem Weg abfließt (PFB B. 5.3.2.4, S. 57; Erläuterungsbericht Unterlage 1, S. 4, Beiakte Heft 1). Abgebunden werden demgegenüber die Heinrich-Mann-Straße und die Gerhard-Hauptmann-Straße, die bislang einen Anschluss an die Semerteichstraße hatten.

Abgesehen von diesen vielfältigen, das Gemeindestraßennetz der Stadt Dortmund in mehrfacher Hinsicht berührenden Verflechtungsmaßnahmen überschreitet der Ausbau des nördlichen Astes der Semerteichstraße nicht nur hinsichtlich der Länge und weiterer planerischer Momente im Zusammenhang mit dem vorhandenen Straßennetz, sondern auch in Bezug auf den Querschnitt und den Ausbaustandard deutlich den Umfang einer bloßen Anpassungsmaßnahme. Gegenüber dem bisherigen Zustand der Semerteichstraße sind nach der Planung zwei bzw. vier Fahrstreifen, Seiten- und Schutzstreifen sowie ein Rad- und Gehweg vorgesehen (Bauwerkspläne Unterlage 5.1 Blatt Nrn. 2 und 5, Beiakte Heft 1; Bauwerksverzeichnis Unterlage 8.1 Nr. 98, Beiakte Heft 4).

Der quantitative und der qualitative Umfang der geplanten Maßnahmen verdeutlicht, dass dieses Vorhaben entgegen der Meinung des Beklagten (PFB B. 5.3.2.4, S. 57) nicht nur "irrtümlich" als Neubau bezeichnet worden ist, sondern tatsächlich als solcher zu bewerten ist (so schon der gleichfalls planfestgestellte Erläuterungsbericht Unterlage 1, S. 4, Beiakte Heft 1). Diese Feststellung wird unter naturschutzrechtlichen Aspekten bestätigt durch die Tatsache, dass die Semerteichstraße östlich der bestehenden "Erschließungsstraße" weiter nach Osten verschoben wird und es infolge dessen zu großflächigen Biotopverlusten (Gehölz/Brache) im Umfang von 7.700 qm kommt, was der Landschaftspflegerische Begleitplan als einen der bestehenden Konfliktschwerpunkte wertet (Unterlage 13, S. 35, 39 f., 60; Pläne Unterlage 13.1 Blatt Nr. 1 - Bestand/Auswirkungen - sowie Unterlage 13.3 Blatt Nr. 1.1 - Bestand/Nutzung - Beiakte Heft 10). Auch die Lärmtechnischen Unterlagen bewerten den Ausbau der Semerteichstraße als einen Neubau (Lärmtechnische Unterlagen - Erläuterungsbericht - Unterlage 12, S. 2, 8 und 28 f., Übersichtslageplan Unterlage 12.3 Blatt Nr. 1.0, Beiakte Heft 7).

Die geplanten Maßnahmen setzen daher von ihrem Umfang und ihrer Qualität her gesehen ein weiträumiges städtebauliches Planungskonzept voraus, das in die originäre Kompetenz der Stadt Dortmund fällt. Gerade die prognostizierte Verkehrsmenge, die für die Semerteichstraße bis zur Straße Im Defdahl und der Anbindung an den Rampentunnel der A 40 "für den relevanten Prognosezeitraum 2010/2015 ... nördlich des Tunnelanschlusses 21.000 Kfz/24h an einem normalen Werktag" (PFB B. 5.3.2.4, S. 57) ausmachen soll, erfordert eine Bewältigung im nachfolgenden Straßennetz und somit besondere planerische Überlegungen der Kommune. Dies gilt um so mehr als die Planung auf der nunmehr zur Hauptverkehrsstraße ausgebauten nördlichen Semerteichstraße einen bisher nicht vorhandenen Durchgangsverkehr ermöglicht, was besondere planerische und auf das städtische Verkehrsnetz bezogene Erwägungen erfordert.

Derartige kommunale Planungen sind offenkundig auch gegeben. Wie der Beklagte im Gerichtsverfahren vorgetragen hat, ist der Ausbau dieser Straße ein integrierender Bestandteil der konzeptionellen Gesamtplanung der Stadt Dortmund. Die gesamte Semerteichstraße solle eine attraktive Verbindung zwischen den Stadtteilen Körne und der nördlichen Gartenstadt zur A 40/B 1 bzw. vom südlichen Stadtteil Hörde zur A 40/B 1 sein. Andere Abschnitte dieser Straße als wichtiger Nord-Süd-Verbindung seien bereits ausgebaut oder es bestünden bestandskräftige Planungen. Die nördliche Semerteichstraße mit Anschluss an die B 1 bündele die Verkehre der umliegenden Wohngebiete.

Dass der Beklagte aus Anlass der Planung der A 40 ein städtisches Vorhaben nur "mitgeplant" hat, dürfte unter anderem wohl auch der Umstand zeigen, dass Entwurfsverfasser der später planfestgestellten zeichnerischen Unterlagen das Tiefbauamt der Stadt Dortmund ist. Das Vorliegen einer insofern städtischen Planung ergibt sich ebenfalls aus den Erläuterungen zum Bauwerksverzeichnis. Dort ist etwa zum getrennten Geh- und Radweg mit Grünstreifen auf der östlichen Seite der Semerteichstraße ausgeführt, dass dieses Bauwerk "gemäß den Ausbauabsichten der Stadt Dortmund ... errichtet" wird (Unterlage 8.1 Nr. 144, Beiakte Heft 4). Hinsichtlich des Neubaus des Kreuzungsbereichs der Semerteichstraße mit der Straße Im Defdahl und des Umbaus dieser Straße wird jeweils auch auf die "Ausbauabsichten der Stadt Dortmund" verwiesen (Bauwerksverzeichnis Unterlage 8.1 Nrn. 146 f., Beiakte Heft 4).

Wie sehr der Neubau des nördlichen Astes der Semerteichstraße als Gemeindestraße und die sonstigen Planungsabsichten der Stadt Dortmund miteinander verwoben sind, zeigt schließlich auch die Lärmschutzproblematik. In der Ursprungsplanung war für den Bereich östlich der Semerteichstraße kein aktiver Lärmschutz vorgesehen. Die Pläne verweisen nur "nachrichtlich" auf den rechtsverbindlichen Bebauungsplan InO 210. Der Erläuterungsbericht der Lärmtechnischen Unterlagen (Unterlage 12, S. 28 f., Beiakte Heft 7) gibt an, dass im Bebauungsplan zum aktiven Schutz der geplanten Wohnbebauung Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden und Lärmschutzwall-/wand-Kombinationen festgesetzt seien, wobei sich die Höhe des aktiven Lärmschutzes nach den Gradienten und der Rampe der AS Semerteichstraße richte (vgl. auch die Darstellung im Lageplan Unterlage 12.7 Blatt Nr. 2-A 40, Beiakte Heft 7). Erst nach einer Änderung des Bebauungsplans InO 210 wurde auf Grund des Deckblatts III auch auf der Ostseite der Semerteichstraße eine Lärmschutzanlage geplant (Beiakte Heft 14).

Der Umstand, dass der Ausbau der nördlichen Semerteichstraße ersichtlich auf Planungsabsichten der Stadt Dortmund beruht bzw. hierdurch maßgeblich beeinflusst ist, führt indes nicht zu einer rechtmäßigen notwendigen Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge eines Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist. Die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne weiteres an andere abtreten.

Die Rechtmäßigkeit des Ausbaus der nördlichen Semerteichstraße als Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW lässt sich nicht mit der Erwägung begründen, dass der nördliche Ast der Semerteichstraße zwingend erforderlich ist, um den für den Prognosezeitraum 2010/2015 nördlich des Tunnelanschlusses der A 40 prognostizierten Verkehr von 21.000 Kfz/24 h an einem normalen Werktag (PFB B. 5.3.2.4, S. 57) bewältigen zu können. Zwar kann eine Folgemaßnahme notwendig sein, um nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit des vorhandenen Wegenetzes zu verhindern.

Gleichwohl ist die Maßnahme unbeschadet des vorstehend Ausgeführten auch deshalb nicht notwendig, weil sie die Folge einer Planung ist, die ihrerseits nicht rechtmäßig ist. Für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 fehlt nämlich die erforderliche Planrechtfertigung. Eine Planrechtfertigung ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung noch ist der Bau dieser Anschlussstelle vernünftigerweise geboten.

Die Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 ergibt sich nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmung. Zwar ist der Bau der A 40 als solcher im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005, BGBl. I S. 201) als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit gemessen hieran vernünftigerweise geboten. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich, wobei sich diese Bindungswirkung auch auf die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen erstreckt.

Die Planrechtfertigung für den Bau einer Bundesfernstraße aufgrund der Bedarfsfeststellung im Bedarfsplan dürfte sich zwar auch auf die Verknüpfung mit dem übrigen Bundesfernstraßennetz erstrecken, soweit die Straßen und ihre Verbindungen im Bedarfsplan dargestellt sind.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 -, juris, Rdnr. 4 (S. 4 des Beschlussabdrucks), und vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320 (323); OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1996 - 23 B 2293/95.AK -, n. v., S. 8 f. des Beschlussabdrucks.

Darüber hinausgehend erfasst die Bedarfsfeststellung für die Trasse einer Bundesfernstraße als solche aber nicht ohne Weiteres jedwede Verknüpfung dieser Straße mit dem nachgeordneten Straßennetz über Anschlussstellen. Vielmehr bedarf die Anlegung einer solchen, im Bedarfsplan nicht dargestellten Anschlussstelle wegen der damit verbundenen Folgewirkungen einer besonders festzustellenden Planrechtfertigung.

Eine solche besondere Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 ist nicht gegeben. Hierfür würde es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen, dass die Planung auf die Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ausgerichtet und erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist.

Gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes ist der Bau der Autobahnanschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40, die diese Bundesautobahn mit einer Gemeindestraße verknüpfen soll, nicht vernünftigerweise geboten.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG sind Bundesfernstraßen öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Ferner bestimmt Absatz 3 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung, dass Bundesautobahnen nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Zu der Frage, wann solche Anschlussstellen notwendigerweise anzulegen sind, verhält sich das Bundesfernstraßengesetz nicht. Im Fall der räumlichen Überschneidung zweier Bundesautobahnen oder einer Bundesautobahn mit einer Bundesfernstraße, die jeweils ohne höhengleiche Kreuzung zu bewältigen ist, ergibt sich ohne Weiteres die Erforderlichkeit einer Anschlussstelle, wenn die Bundesfernstraßen miteinander verbunden werden sollen. In der geschlossenen Ortslage ist der Anschluss einer Gemeindestraße an eine Bundesstraße nach der Systematik des Bundesfernstraßengesetzes ebenfalls möglich. Denn zum zusammenhängenden Verkehrsnetz gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrG in der geschlossenen Ortslage die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen. Eine Ortsdurchfahrt ist gemäß § 5 Abs. 4 FStrG der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Anders als bei Bundesstraßen gibt es aber für Bundesautobahnen rechtlich nicht die Begriffe der geschlossenen Ortslage und der Ortsdurchfahrt. Eine Anschlussstelle, die eine Bundesautobahn und eine Gemeindestraße miteinander verbindet, ist somit der Struktur des Bundesfernstraßengesetzes fremd.

Eine andere Einschätzung ergibt sich nicht bei einer ergänzenden Berücksichtigung der gesetzlichen Konzeption des Landesstraßenrechts. Hiernach sind Anschlussstellen an Bundesfernstraßen nur im Falle von Landes- und Kreisstraßen vorgesehen. Nach § 3 Abs. 2 StrWG NRW sind Landesstraßen Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden. Gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift sind Kreisstraßen Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben. Einen Anschluss von Gemeindestraßen an Bundesautobahnen sieht der Landesgesetzgeber für Gemeindestraßen ebenfalls nicht vor. Gemeindestraßen sind gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Selbst bei Gemeindestraßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen - Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen u. a. - (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StrWG NRW), ist ein solcher Anschluss an eine Bundesautobahn gesetzlich nicht vorgesehen.

Sonstige Gesichtspunkte, die eine Planrechtfertigung begründen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar ist bei der konkreten Trassierung einer Bundesfernstraße eine Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Zielen nicht von vornherein ausgeschlossen.

Nicht auszuschließen ist auch, dass sog. Stadtautobahnen zugleich zur mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes beitragen können.

Vgl. Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 1 Rdnr. 32.

Eine Begründung für die Annahme, dass die Anschlussstelle ungeachtet des vorstehend Dargelegten aber einem weiträumigen Verkehr im Sinne des Bundesfernstraßenrechts dienen soll und deshalb vernünftigerweise geboten sein könnte, lässt sich dem Planfeststellungsbeschluss nicht entnehmen. Hiernach soll "durch die künftige Anschlussstelle der A 40 an die Semerteichstraße ein Großteil des Ziel- und Quellverkehrs abgewickelt werden", ferner sei "die Anbindung der Semerteichstraße an die A 40 über Rampentunnel nicht verzichtbar. Sie ist notwendig, um eine ausreichende Leistungsfähigkeit der westlichen und östlichen Anschlussstelle sicher zu stellen und eine oberirdische Entlastung zu erreichen" (PFB B. 5.3.2.4, S. 57). Die Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs ist bei Bundesautobahnen keine Zielsetzung des Bundesfernstraßengesetzes, da diese Straßen einem weiträumigen (Durchgangs-)Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Warum die westliche oder östliche Anschlussstelle der A 40 im Falle des Fehlens der Anschlussstelle an der Semerteichstraße weniger leistungsfähig wären, legt der Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend dar. Soweit noch der Wunsch nach einer oberirdischen Entlastung angeführt wird, beträfe die Entlastung die zurückzubauende B 1, die eine Gemeindestraße werden soll, oder das sonstige Ortsstraßennetz. Auch diese Erwägungen lassen keinen Bezug zu den fernstraßenrechtlich maßgeblichen Zielen einer Durch- bzw. Ableitung des weiträumigen Verkehrs erkennen. Gerade mit der Ableitung des Verkehrs von einer Bundesautobahn auf eine Gemeindestraße, sei es auch eine Hauptverkehrsstraße, wird sich der Verkehr nicht mehr ohne Wechsel der verkehrlichen Qualität in einem zusammenhängenden Straßennetz bewegen.

Die Maßnahme stellt sich im Übrigen auch nicht etwa im Hinblick auf die oberirdische Anbindung der nördlichen Semerteichstraße an die zurückzubauende B 1 als notwendige Folgemaßnahme des Vorhabens dar. Soweit der Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf seinen Schriftsatz vom 1. September 2009 im Verfahren 11 D 33/08.AK erklärt hat, der Rückbau der B 1 sei kein weiteres Vorhaben im Sinne von § 78 VwVfG, sondern als Ausgleichsmaßnahme Teil des planfestgestellten Neubauvorhabens A 40, er halte an den Ausführungen unter Ziffer 4.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr fest, ergäbe sich daraus keine Notwendigkeit des vorgesehenen Ausbaus der nördlichen Semerteichstraße als Folgemaßnahme des Vorhabens. Unbeschadet der vorstehenden, auch insoweit geltenden Ausführungen zu Art und Umfang der baulichen Änderungen der nördlichen Semerteichstraße, die einer solchen rechtlichen Beurteilung entgegenstehen, folgt dies auch daraus, dass es sich bei dem Rückbau der B 1 - aus den im Verfahren 11 D 33/08.AK im einzelnen dargelegten Gründen - mangels sachlicher Zuständigkeit des Beklagten um einen rechtlich fehlerhaften Teil des Vorhabens handelte, der deshalb nicht Anknüpfungspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme im Sinne des Gesetzes sein könnte.

b) Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für den Ausbau der Semerteichstraße und die hiermit verbundenen Anschlussmaßnahmen im Straßennetz der Stadt Dortmund würde sich auch nicht - unabhängig davon, dass der Planfeststellungsbeschluss sich hierzu nicht verhält - aus § 78 Abs. 1 VwVfG NRW ergeben. Hiernach findet, wenn mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist, und mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist, für diese Vorhaben oder für deren Teile nur ein Planfeststellungsverfahren statt. Dabei richten sich gemäß Absatz 2 Satz 1 dieser Bestimmung Zuständigkeiten und Verfahren nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für die diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Vorschriften berührt.

Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil nicht mehrere selbständige Vorhaben zusammentreffen. Zwar ist der Neubau der A 40 als planfeststellungspflichtiges Vorhaben betrieben worden. Demgegenüber wurde der Bau des nördlichen Astes der Semerteichstraße nicht als selbständiges planfeststellungspflichtiges Vorhaben behandelt, sondern als Folgemaßnahme der Planung eines Vorhabenträgers.

§ 78 Abs. 1 VwVfG NRW würde aber selbst dann nicht greifen, wenn man die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf zwei selbständige Vorhaben eines Vorhabenträgers bejahen wollte.

In diesem Fall würde es zumindest an dem weiteren Erfordernis fehlen, dass für beide Vorhaben jeweils die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (zwingend) vorgeschrieben ist. Der Neubau der A 40 ist zwar planfeststellungsbedürftig (§ 17 Satz 1 FStrG). Demgegenüber ist für den Bau oder die Änderung einer Gemeindestraße nach Landesstraßenrecht ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 Abs. 1 StrWG NRW nur dann erforderlich, wenn hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die bauliche Änderung der Semerteichstraße unterfällt aber ersichtlich nicht der UVP-Pflicht (vgl. Nrn. 15 bis 18 der Anlage 1 zu § 1 UVPG NRW). Abweichendes ergibt sich nicht aus § 38 Abs. 5 StrWG NRW, wonach für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, die Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig ist. Zum einen ermöglicht diese Regelung nur die Durchführung eines fakultativen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens, zum anderen liegt der nördliche Abschnitt der Semerteichstraße nicht im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vorliegende Planung des Ausbaus der nördlichen Semerteichstraße, deren Verknüpfung mit der Straße Im Defdahl und der Weiterführung bis zur Gebrüder-Grimm-Straße, der Entflechtung der Semerteichstraße mit der parallel verlaufenden "Erschließungsstraße" gleichen Namens einschließlich der An- bzw. Abbindung sonstiger Straßen nur von der Stadt Dortmund in eigener planerischer Zuständigkeit hätte betrieben werden können. Wenn der Beklagte den Bau der A 40 aus fernstraßenrechtlichen Erwägungen für erforderlich hielt, eine rechtzeitige Folgeplanung für die anderen Anlagen aber nicht erreicht oder abgewartet werden konnte, so hätte er sich auf das zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der anderen Anlagen unbedingt Erforderliche beschränken müssen. Auch provisorische Lösungen sind dann in Kauf zu nehmen, wobei allerdings darauf Bedacht zu nehmen ist, dass wünschenswerte Verbesserungen realisierbar bleiben und optimale Lösungen nicht verbaut werden. Insofern gilt eine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungsabsichten, auch wenn diese noch nicht in rechtsverbindlicher Weise abschließend niedergelegt worden sind.

2. Als Folge der mangelnden sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Planfeststellung baulicher Maßnahmen an kommunalen Straßen der Stadt Dortmund und der fehlenden Planrechtfertigung der Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 leidet der Planfeststellungsbeschluss im Übrigen auch an Abwägungsfehlern. Diese betreffen unter anderem die Gewichtung der jeweils in die Abwägung einzustellenden öffentlichen und privaten Belange durch eine teilweise sachlich unzuständige Behörde und damit letztlich auch die Gesamtabwägung.

Diese Abwägungsmängel sind nicht unerheblich. Nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Die Abwägungsmängel sind hier offensichtlich, weil sie sich den Planunterlagen entnehmen lassen. Ihnen kann auch ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis nicht abgesprochen werden. Denn es lässt sich nach den Umständen des Falles nicht ausschließen, dass die für die jeweilige Maßnahme sachlich zuständige Behörde eine andere konzeptionelle Entscheidung getroffen hätte. Der Mangel der Zuständigkeit hätte sich aber zumindest auch auf das Ergebnis ausgewirkt haben können. Denn durch die Ermächtigung zur straßenrechtlichen Fachplanung ist der Planfeststellungsbehörde eine weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Diese der zuständigen Behörde zustehende eigene Gestaltungsfreiheit lässt in aller Regel keinen verlässlichen Schluss darauf zu, wie die andere als die tätig gewordene, aber an sich zuständige Behörde entschieden hätte.

Ebensowenig ist die fehlende sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die Planfeststellung von Teilbereichen des Vorhabens nach dem von § 17e Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz FStrG unberührt bleibenden § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Auf den Fall der sachlichen Unzuständigkeit ist § 46 VwVfG NRW nicht anzuwenden.

Soweit man im Fehlen der sachlichen Zuständigkeit einen Verfahrensfehler im weiteren Sinne sieht, der nur dann zur Rechtswidrigkeit der Planungsentscheidung führt, wenn sich der Mangel zumindest auch auf deren Ergebnis ausgewirkt haben kann, liegt diese Voraussetzung hier aus den vorstehenden Gründen vor.

3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist damit auch insgesamt und nicht nur teilweise rechtswidrig. Die aufgezeigten Rechtsmängel betreffen nicht einen abtrennbaren Teil der Planung. Entscheidende Voraussetzung für die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung ist zunächst, dass das Vorhaben tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muss darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen muss, fehlt es an der rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein Kläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann.

Hiernach ist die vorliegende Planungsentscheidung rechtlich in dem Sinne nicht teilbar, dass der Planfeststellungsbeschluss auch ohne die Regelungen zum Bau des nördlichen Astes der Semerteichstraße bzw. der Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hätte, vielmehr würde ein Planungstorso verbleiben. Das hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Verfahren 11 D 31/08.AK auch selbst so gesehen.

II. Die Kläger werden im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Planfeststellungsbeschluss, soweit er wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit der tätig gewordenen Planfeststellungsbehörde erlassen worden und auch abwägungsfehlerhaft ist, in ihren Rechten verletzt.

Dies gilt für die Kläger zu 5., 6. und 8. bereits deshalb, weil sie wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 Abs. 2 FStrG) unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen werden. Auf das Eigentum darf durch einen Planfeststellungsbeschluss nur dann mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zugegriffen werden, wenn dies zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist (Art. 14 Abs. 3 GG). Da rechtswidriges Handeln dem Gemeinwohl nicht zu dienen vermag, braucht der unmittelbar betroffene Eigentümer nur eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Enteignung hinzunehmen und kann dementsprechend grundsätzlich eine gerichtliche Vollprüfung des mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestatteten Planfeststellungsbeschlusses verlangen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 1997 - 4 VR 21.96 -, NVwZ-RR 1998, 297, vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 11, S. 5 f., und vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48, S. 11 f., jeweils m. w. N.

Die Kläger zu 10. können ebenfalls eine Vollprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Ihr Grundeigentum soll zwar nur vorübergehend - zu Bauzwecken für den Arbeitsstreifen - in Anspruch genommen werden. Auch diese im Verhältnis zu anderen Eingriffen geringste Grundstücksinanspruchnahme ist eine Enteignungsmaßnahme im Sinne des § 19 FStrG

- vgl. Kastner, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1998, § 19 Rdnr. 16 -,

und nicht nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.

Denn es ist eine Besitzeinweisung für eine bestimmte Dauer erforderlich, was die vorübergehende Entziehung des wichtigsten Ausflusses aus der Eigentümerposition - des unmittelbaren tatsächlichen Besitzes - nach sich zieht.

Vgl. Kromer, in: Müller/Schulz, FStrG, Kommentar, 2008, § 19 Rdnr. 7 und 35.

Dieser unmittelbare tatsächliche Besitz kann im Falle der Weigerung des Grundstückseigentümers nur in einem förmlichen Enteignungsverfahren nach § 3 Abs. 2 EEG NRW - die Vorschrift steht unter der Überschrift: "Gegenstand der Enteignung" (Unterstreichung durch den Senat) - entzogen werden, wonach zur vorübergehenden Nutzung eines Grundstücks Rechtsverhältnisse begründet werden können, die persönliche Rechte gewähren,

Vgl. auch LT-Drucks. 10/3177, S. 55.

Insoweit ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 19 Abs. 2 FStrG dem Enteignungsverfahren genauso wie bei einem Vollentzug des Eigentums zu Grunde zu legen.

Schließlich können sich auch die nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Kläger zu 1. bis 4., 7. und 9. auf die sachliche Unzuständigkeit des Beklagten

- vgl. zur örtlichen Unzuständigkeit Nds. OVG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 7 LC 97/06 -, juris, Rdnr. 43 -

und eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 17 Satz 2 FStrG berufen.

Zwar kann der nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffene grundsätzlich keine schlechthin umfassende objektiv-rechtliche Plankontrolle verlangen, sondern nur die Prüfung, ob seine eigenen subjektiven Rechte nachteilig berührt werden.

Der Planfeststellungsbeschluss beeinträchtigt die vorgenannten Kläger, auch wenn ihr Grundeigentum für den Bau der planfestgestellten Maßnahmen nicht in Anspruch genommen werden soll, aber jedenfalls in der ihnen durch das Abwägungsgebot (§ 17 Satz 2 FStrG) gewährten Rechtsstellung. Zu den privaten eigenen Belangen eines Anwohners, die bei einem Straßenbauvorhaben berücksichtigt werden müssen, gehören selbst Geräuschbeeinträchtigungen unterhalb der Belastungsgrenze, die nach den speziellen Vorschriften des Fachplanungsrechts nicht ohne physisch-realen Ausgleich oder - ersatzweise - einen Ausgleich in Geld überschritten werden darf. In die Abwägung einzustellen ist alles, was nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Dazu gehören alle mehr als nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen der Anlieger.

Für die im Eigentum des Klägers zu 1. stehenden Wohnhäuser sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sowohl für den Tag als auch für die Nacht und für die Eigentumswohnung der Kläger zu 4. im zweiten Obergeschoss Nachtwertüberschreitungen berechnet worden (Unterlage 12.11.2.2 "Anschlussstelle Semerteichstraße", S. 18 ff., Beiakte Heft 9 zu 11 D 31/08.AK), weshalb diesen Klägern zumindest ein Anspruch dem Grunde nach auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für Maßnahmen des passiven Schallschutzes zugestanden wurde (PFB A. 5.2.2.1, S. 18 und 19). Da sie verlangen können, dass ihnen Lärmbeeinträchtigungen auf ihren Grundstücken nur auf Grund einer sachgerechten Abwägung auferlegt werden, werden sie durch die Abwägung einer unzuständigen Behörde in ihren Rechten verletzt.

Vergleichbare Erwägungen gelten für die Kläger zu 2. und 3. sowie 7. und 9. Zwar sind nach den planfestgestellten Unterlagen keine Überschreitungen der Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV - die Angriffe der Kläger gegen die Richtigkeit der Berechnung und ihrer Grundlagen außen vor gelassen - ermittelt worden. Der rechtliche Gehalt der gegen die Planung erhobenen Einwendungen dieser Kläger ist mit allein immissionsschutzrechtlichen Erwägungen zur Frage des Verkehrslärms nicht ausgeschöpft, so wenig wie auch die von den Klägern weiter befürchteten anderen Immissionen wie Luftverunreinigungen und Erschütterungen allein in ihrer immissionsschutzrechtlichen Bedeutung gesehen werden dürfen. Die Kläger haben vom Beginn des Verfahrens an der Sache nach geltend gemacht, die Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke durch die Planung seien in ihrem Zusammenwirken von solcher Schwere, dass sie sich wie ein enteignender Eingriff darstellen.

Mit Blick auf die bisherige Grundstückssituation der Kläger in einem - auch von den Immissionen der bisherigen B 1 - weitgehend abgeschirmten reinen Wohngebiet wirkt sich angesichts der unmittelbaren Nähe aller Grundstück zu der Anschlussstelle der A 40 und des neu zu bauenden nördlichen Astes der Semerteichstraße die Planung für die den Klägern nach dem Plan verbleibenden Grundstücksflächen nicht nur und nicht einmal in erster Linie in einer Veränderung der Immissionslage, sondern auch und vor allem in einer tiefgreifenden und die Benutzbarkeit beeinflussenden Veränderung der Grundstückssituation aus. Damit wird die - vornehmlich eigentumsrechtliche - Frage aufgeworfen, ob die den Klägern verbleibenden Grundstücksteile noch in angemessenem Umfang gemäß ihrer bisherigen, durch ihre Qualität als ruhige Wohn- und Gartengrundstücke geprägten Bestimmung genutzt werden können. Dies gilt auch und gerade während der Bauphase mit den vom Beklagten dem Grunde nach nicht in Abrede gestellten Lärm- und Erschütterungsimmissionen. Die Kläger im Rahmen der Abwägung insoweit pauschal auf das Entschädigungsverfahren zu verweisen (PFB B. 5.3.4.3 und 5.3.4.4., S. 83 ff.), wird den fraglichen Belangen nicht gerecht, zumal im Landschaftspflegerischen Begleitplan mit Integrierter Umweltverträglichkeitsstudie (Unterlage 13, S. 24 ff. und 61 ff. ,Beiakte Heft 10 zu 11 D 31/08.AK) gerade zu Erschütterungen keine konkreten Aussagen getroffen werden und der Erläuterungsbericht (Unterlage 1, S. 41, Beiakte Heft 1 zu 11 D 31/08.AK) gleichfalls nur pauschale Aussagen bzw. Negationen enthält. Eine Begutachtung bzw. eine entsprechende Prognose, etwa unter Zugrundelegung der DIN 4150 Teil 2, fehlen.

Zwar führen Ansprüche wegen befürchteter Immissionen regelmäßig nicht zu einer Planaufhebung, sondern nur zu Planergänzungsansprüchen. Da die Kläger zu 2. und 3. sowie 7. und 9. eine sachgerechte Abwägung verlangen können, werden sie durch die Abwägung einer unzuständigen Behörde in ihren Rechten verletzt. Eine solche sachgerechte Abwägung könnte aber - worauf bereits hingewiesen wurde - der für Teilbereiche des Vorhabens nicht zuständige Beklagte in einem ergänzenden Verfahren nicht nachholen.

III. Eine Fehlerbehebung nach § 17 e Abs. 6 Satz 2 FStrG kommt nicht in Betracht. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen danach nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG als Ausprägung des Grundsatzes der Planerhaltung ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 17 Abs. 6c FStrG a. F. grundsätzlich einer Weiterentwicklung durch die Rechtsprechung zugänglich ist und anders als § 75 Abs. 1a VwVfG NRW über die §§ 45 und 46 VwVfG NRW hinaus grundsätzlich die Behebung auch anderer Mängel durch Planergänzung oder im ergänzenden Verfahren ermöglicht

- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 C 1.07 -, BVerwGE 128, 76 (79) -,

könnte hier der Beklagte den gegebenen Mangel der sachlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Planung des Neubaus des nördlichen Astes der Semerteichstraße nicht selbst unter Aufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses beheben.

Es wären vielmehr vollständig neue Planungen und Abwägungen für Teile des Vorhabens erforderlich, die durch andere, sachlich zuständige Behörden vorzunehmen sind.

Ebensowenig kommt eine Fehlerbehebung in Betracht, soweit der Senat im Zusammenhang mit der Prüfung der Planung für den nördlichen Ast der Semerteichstraße eine Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 verneint hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können Mängel, die - wie hier - von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen.

Wegen des Erfolgs des Hauptantrages braucht über die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr entschieden zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2009/11_D_32_08_AKurteil20090902.html - DE:OVGNRW:2009:0902.11D32.08AK.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum