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Notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, die die Planungskompetenz der Planfeststellungsbehörde erweitern, dürfen über den Anschluss bzw. die Anpassung anderer Anlagen nicht wesentlich hinausgehen. Maßnahmen, die quantitativ und qualitativ den Umfang einer bloßen Anpassung deutlich überschreiten und als Neubau zu bewerten sind, fallen nicht unter diese Regelung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |