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Die Errichtung einer Werbeanlage auf einem Privatgrundstück bedarf einer straßenrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 1 StrWG NRW, wenn sie außerhalb einer Ortsdurchfahrt in einer Entfernung bis zu 20 m zur Fahrbahn errichtet werden soll. Eine Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW liegt nur vor, wenn der Straßenabschnitt innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Die Erschließungsfunktion fehlt, wenn der Straßenabschnitt aufgrund örtlicher Gegebenheiten wie Leitplanken, Grünstreifen oder fehlender Zufahrten keine relevante verkehrliche Erschließung der anliegenden Grundstücke vermittelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |