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1. In Fällen, in denen Behörden klassische Gefahrenabwehraufgaben wahrnehmen, insbesondere bei der Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Straßenverkehr, z.B. bei der Beseitigung von Ölspuren etc., ist die Behörde verpflichtet, etwaige Kostenerstattungsansprüche im Wege eines öffentlich-rechtlichen Leistungsbescheides geltend zu machen. 2. Darüber hinausgehende zivilrechtliche Ansprüche, insbesondere solche nach §§ 677 BGB, § 823 BGB oder § 7 StVG stehen den Behörden nicht zu. Der Rückgriff auf diese Vorschriften ist gesperrt, da ihre Anwendung dazu führen würde, dass zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften umgangen würden. (Leitsätze des Gerichts) |