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Einem Berufskraftfahrer kann im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen D1 und D mit der Schlüsselnummer 95 erteilt werden, auch wenn die Verlängerung der Fahrerlaubnis verspätet beantragt wurde und die Gültigkeit abgelaufen ist. Die schwierige Rechtsfrage, ob die Berufserfahrung trotz der Unterbrechung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis als Besitzstand nach § 3 Nr. 1 BKrFQG zugerechnet werden kann, ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Eine Interessenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus, wenn erhebliche Einkommensverluste drohen und keine Eignungsmängel oder Befähigungsdefizite erkennbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |