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Das Abweichen von den Vorschriften der StVO zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist gemäß § 35 Abs. 1 StVO nur dringend geboten, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger ist als die Beachtung der Verkehrsregeln und die durch die Verletzung der Verkehrsregeln entstehenden Gefahren. Die Gefahr der Behinderung von Feuerwehreinsätzen durch Parken in einer Feuerwehrzufahrt ist angesichts des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter nicht vernachlässigbar gering. Das Abstellen des Fahrzeugs an diesem Ort muss zwingend erforderlich sein und darf nicht bei umsichtiger Einsatzplanung außerhalb der Feuerwehrzufahrt in gleicher, angemessener Weise möglich sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |