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Die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Führerscheins kann nicht allein auf eine abstrakt-generelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV gestützt werden, da diese Bestimmung nicht mit der Richtlinie 91/439/EWG zu vereinbaren ist. Auch bei Missachtung einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich, in deren Rahmen auch ermittelt werden muss, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |