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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ein medizinisch-psychologisches Gutachten die Zweifel an der Kraftfahreignung nicht ausräumt, weil die Angaben zu den Trinkgewohnheiten widersprüchlich sind und keine realistische Prognose für die Zukunft zulassen. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit der Allgemeinheit überwiegt in solchen Fällen die persönlichen Interessen des Antragstellers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |