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Für Erstattungsbegehren überzahlter LKW-Maut, die sich nicht auf eine (teilweise) Nichtdurchführung der Fahrt stützen, sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) maßgeblich, auch wenn die Zahlung nicht auf einer Kostenentscheidung in Gestalt eines Verwaltungsakts beruht. Zahlungen, die der Mautschuldner an die Beigeladene (Toll Collect) erbringt, werden dem Bundesamt zugerechnet. Anspruchsgegner in Rechtsstreitigkeiten über die Berechtigung, Höhe und Erstattung der Mautzahlung ist dementsprechend das Bundesamt für Güterverkehr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |