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Zur Kraftfahreignung ist nicht geeignet, wer mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen der Drogeneinnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann. Ein fehlendes Trennungsvermögen wird einhellig angenommen, wenn der THC-Grenzwert von 2,0 ng/ml überschritten wird. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis dauerhaften Verzichts oder eines hinnehmbaren Konsummusters (Trennung von Konsum und Fahren, kein Mischkonsum, keine Persönlichkeitsstörung/Kontrollverlust) voraus, wofür grundsätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |