Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 17.06.2009: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 17.06.2009 - 16 B 192/09) hat entschieden:

   Zur Kraftfahreignung ist nicht geeignet, wer mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen der Drogeneinnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann. Ein fehlendes Trennungsvermögen wird einhellig angenommen, wenn der THC-Grenzwert von 2,0 ng/ml überschritten wird. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis dauerhaften Verzichts oder eines hinnehmbaren Konsummusters (Trennung von Konsum und Fahren, kein Mischkonsum, keine Persönlichkeitsstörung/Kontrollverlust) voraus, wofür grundsätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug
und
MPU-Anordnung nach Cannabiskonsum


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be¬schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:


Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die auf das Beschwerdevorbringen beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu keiner für den Antragsteller günstigeren Entscheidung.

Durchgreifende Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass der angefochtenen Entziehungsverfügung bestehen nicht. Örtlich zuständig ist nach § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat. Dies ist im Fall des Antragstellers E. , da er in C. nach Angaben der dortigen Behörde lediglich eine Nebenwohnung unterhält. Aus der vom Antragsteller vorgelegten Meldebescheinigung ergibt sich nichts Gegenteiliges.

In der Sache geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Es spricht alles dafür, dass er mindestens gelegentlich Cannabis konsumiert (hat) und zwischen der Drogeneinnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend sicher trennen kann.

Den in der Vergangenheit liegenden gelegentlichen Konsum von Cannabis bestreitet der Antragsteller nicht. Darüber hinaus ist entgegen der Beschwerde nicht zweifelhaft, dass er am 27. März 2008 unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Angesichts der festgestellten THC-Konzentration von 3,8 ng/ml bedurfte es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen nicht. Dieser Befund liegt deutlich über dem Grenzwert von 2,0 ng/ml THC, ab dessen Überschreiten in der Rechtsprechung einhellig von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Fahren ausgegangen wird.

Es ist auch nicht feststellbar, dass der Antragsteller gegenwärtig keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Antragsteller in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) oder jedenfalls bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung hinnehmbares Konsummuster - Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktivwirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichen Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust - einzuhalten (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, ist mit einem Drogenverzicht von wenigen Monaten allein noch nicht hinreichend nachgewiesen. Vielmehr ist zum Nachweis der wieder hergestellten Kraftfahreignung grundsätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Anhaltspunkte, aufgrund derer dies vorliegend ausnahmsweise anders zu bewerten sein könnte, legt die Beschwerde nicht dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2009/16_B_192_09beschluss20090617.html - DE:OVGNRW:2009:0617.16B192.09.00

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