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Das Interesse eines Radsportclubs an der sofortigen Durchsetzbarkeit einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für eine Radsportveranstaltung überwiegt das Interesse eines Anliegers, die Durchführung zu verhindern, wenn die angegriffene Erlaubnis keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt, die dem Schutze des Anliegers dienen. Eine kurzzeitige Straßensperrung für den Fahrzeugverkehr an einem Tag von 10:00 bis 18:00 Uhr beeinträchtigt den aus Art. 14 GG abgeleiteten Anliegergebrauch nicht unzumutbar, da kein Anspruch auf jederzeitige Erreichbarkeit des Grundstücks mit dem Kraftfahrzeug besteht und eine vorübergehende fußläufige Erreichbarkeit hinzunehmen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |