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Für den Antrag einer Bußgeldbehörde auf Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung ist der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die jeweilige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat; der Sitz der Verfolgungsbehörde ist nicht maßgeblich. (Leitsätze des Gerichts) |