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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist auch bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten berechtigt, die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt anzusetzen. Fiktive Verbringungskosten sind nicht ersatzfähig. Ein Anspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwerts besteht bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten nicht, da eine tatsächliche Reparatur unbedingte Voraussetzung ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |