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Gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht bei der Anordnung eines Aufbauseminars an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Eine Ausnahme von dieser Bindung ist verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Betroffene es trotz bestehenden Anlasses unterlassen hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |