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Die Einnahme von Amphetamin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht und ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen; dem Antragsgegner steht bei feststehender Ungeeignetheit kein Ermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |