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Die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 StVO stellt eine die Straßenbenutzung durch den fließenden (Fahrrad-)Verkehr beschränkende Maßnahme dar. Sie darf gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist und eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Bei der Entscheidungsfindung sind die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 Abs. 4 S. 2, 41 StVO sowie die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 95) zu beachten, wonach innerorts auf stark belasteten Hauptverkehrsstraßen in der Regel eine Radwegbenutzungspflicht erforderlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |