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Der Schädiger hat nicht schlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht über den Unfallhergang informiert ist und bei Beschädigungen unbeweglicher Sachen die Verschuldensfrage in der Regel weniger zweifelhaft ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |