Für Aufträge ab dem 01.07.2004 werden die Gebühren nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berechnet, sondern nach dem neugeschaffenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) mit dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (VV-RVG).
Im Zuge dieser Änderung haben die Versicherer auch das sog. DAV-Abkommen gekündigt, so dass künftig auch in Unfallsachen nur noch die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden dürfen.
Da es im Prozess die Beweisgebühr und die Erörterungsgebühr sowie außergerichtlich die ebenfalls die Beweis- und die Besprechungsgebühr nicht mehr gibt, sind viele der nachfolgenden Erläuterungen zum alten BRAGO-Recht nicht mehr relevant.
Die Gebühren für die außergerichtlich Regulierungstätigkeit in Unfallsachen sind Rahmengebühren.
Seit dem 05.08.2009 ist in § 15a RVG die Anrechnung von Gebühren neu geregelt. Der Anwalt kann in der Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner in Fällen, in denen eine Gebühr auf eine andere anzurechnen ist, beide Gebühren fordern, jedoch im Ergebnis nicht mehr, als er auch im Innenverhältnis unter Beachtung der Anrechnungspflicht von seinem Mandanten fordern darf. Damit wird einer Reihe von BGH-Entscheidungen aus der Vergangenheit der Boden entzogen.
OLG Hamm v. 27.03.2000:
Es liegt nicht "dieselbe Angelegenheit" i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hin, in oftmals wechselnder Höhe und auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen handelt, an denen der Rechtsanwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt
OLG Hamm v. 27.03.2000:
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch des Geschädigten auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst auch die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfalls für den fraglichen Zeitraum entstanden sind.
Klimke und Rechtsprechung:
Verfolgt ein Rechtsanwalt neben Ansprüchen des Unfallgeschädigten auf Ersatz von Arzt- und Krankenhauskosten zugleich auch Ansprüche des am Unfall beteiligten Kfz-Halters auf Ersatz von Fahrzeugschäden, so handelt es sich, obwohl beide Ansprüche aus demselben Ereignis herrühren, nicht um "dieselbe Angelegenheit" i. S. des § 6 Abs. 2 BRAGebO.
AG München v. 18.05.1972 u. OLG Frankfurt am Main v. 09.12.1977:
Wenn ein Rechtsanwalt mehrere Geschädigte vertritt, die aus ein und demselben Unfallereignis Ansprüche ableiten, handelt es sich für die Frage der Gebührenberechnung auch dann um "dieselbe Angelegenheit" i. S. des § 6 Abs. 2 BRAGebO, wenn einerseits Ersatz für Sachschäden begehrt und andererseits Schmerzensgeld gefordert wird.
AG Mühlheim v. 20.04.2012:
Vertritt der Anwalt mehrere Geschädigte, die aus demselben Verkehrsunfall jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, so liegen verschiedene Angelegenheiten vor, sodass der Anwalt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen kann. Die Geschädigten sind nicht verpflichtet, dem Anwalt einen gemeinsamen Auftrag zu erteilen.
AG Aichach v. 05.01.2016:
Beauftragen die Halter zweier verschiedener Fahrzeuge, die durch dasselbe Unfallereignis beschädigt wurden, den selben Anwalt mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, so handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten, für die die Kosten jeweils gesondert berechnet werden.
LG Köln v. 22.04.1974:
Der Gebührenanspruch eines Rechtsanwalts für einen außergerichtlich erledigten Teil eines gesamten von dem Geschädigten geltend gemachten Anspruchs, dessen überschießender Teil rechtshängig gemacht wurde, richtet sich nach der Gebührendifferenz und nicht nach der Streitwertdifferenz.
AG Bonn AnwBl. 2001, 246:
Beziehen sich außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten nicht auf denselben Gegner (hier zunächst einen Haftpflichtversicherer und später den Schädiger selbst, da der private Haftpflichtversicherer nicht passivlegitimiert war), findet eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht statt.