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Bei der Streitwertbemessung in Fahrerlaubnisverfahren orientiert sich der Senat am gesetzlichen Auffangwert und differenziert nicht mehr danach, welche Fahrerlaubnisklassen im Streit stehen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse ist nur bei beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen, wenn die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |