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Die Behörde, die sich auf die Öffentlichkeit eines Weges beruft und eine Ordnungsverfügung darauf stützt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. Für die Entstehung eines öffentlichen Weges nach französischem Wegerecht, das zwischen 1875 und 1888 galt, bedurfte es entweder eines staatlichen Willensakts im Einvernehmen mit Grundeigentümer und Wegebaupflichtigem oder der Entstehung durch jahrelangen ungestörten Gebrauch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |