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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht, und es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Ein Strafurteil, das keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält, hindert die Straßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht, die Kraftfahreignung eigenständig zu prüfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |