Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 29.04.2009: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Kokainkonsum – auch ohne Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit oder Führen eines Kfz




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 29.04.2009 - 7 L 346/09) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht, und es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Ein Strafurteil, das keine Ausführungen zur Kraftfahreignung enthält, hindert die Straßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht, die Kraftfahreignung eigenständig zu prüfen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Drogen und Straßenverkehr


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1659/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. März 2009 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Rücksicht auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C. -H. , Februar 2000). Dass der Antragsteller Kokain konsumiert hat, wird von ihm nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 27. November 2007 (Institut für Rechtsmedizin der Universität N. ), demzufolge beim Antragsteller am 14. Oktober 2007 das Stoffwechselprodukt von Kokain (26 µg/L Benzoylecgonin) nachgewiesen worden ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, er nehme seit dem Vorfall keine Drogen mehr, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

Zudem hat der im Jahre 1960 geborene Antragsteller in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Q. vom 5. Februar 2008 (Az.: 4 Ds 313 Js 12553/07) angegeben, er habe erstmals im Alter von 30 Jahren Kokain genommen. Seitdem konsumiere er regelmäßig Kokain.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht geboten, weil die Fahrerlaubnis in dem vorgenannten Strafverfahren, in dem der Antragsteller wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bestraft worden ist (Urteil vom 5. Februar 2008), nicht entzogen worden ist. Das Urteil enthält nämlich keine Ausführungen zur Kraftfahreignung des Antragstellers. Daher hindert es die Straßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, die Kraftfahreignung des Antragstellers eigenständig zu prüfen.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch

eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten beruflichen Nachteile muss der Antragsteller hinnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies nicht. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Das vorgelegte Drogenscreening vom 23. März 2009 ist insofern nicht ausreichend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei wird der regelmäßig festgesetzte Streitwert für die Klassen A und B von 7.500,00 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2009/7_L_346_09beschluss20090429.html - DE:VGGE:2009:0429.7L346.09.00

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