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Die Formulierung, der Angeklagte sei zur Abgabe einer Blutprobe "bereit" gewesen, lässt nicht den Schluss auf eine eindeutige, freiwillige und in Kenntnis des Weigerungsrechts erteilte Einwilligung im Sinne des § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO zu. Eine fehlende richterliche Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO zieht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich, auch wenn die formellen Voraussetzungen nicht beachtet wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |