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Ein Anspruch aus Produkthaftung wegen eines Lkw-Brandes aufgrund eines Bauteilfehlers setzt den Nachweis eines Konstruktions- oder Fabrikationsfehlers voraus. Ein Fabrikationsfehler liegt nicht vor, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass der fehlerhaften Verbindung keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht im Herstellungsbereich zugrunde lag. Die Verwendung von Schweißverbindungen als solche stellt keinen Konstruktionsfehler dar, auch wenn die Schweißnaht mangelhaft ausgeführt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |