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Der immaterielle Schaden bei schwerster Hirnschädigung umfasst die Einbuße der Persönlichkeit und den Verlust personaler Qualität, unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet. Die Bewusstheit des Verletzten über seine Situation kann zwar zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen, bleibt aber bei fehlender hinreichender Sicherheit in der Beweisaufnahme außer Betracht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |