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Landgericht Münster v. 17.04.2009: Schmerzensgeldbemessung bei schwerster traumatischer Hirnschädigung und Wachkoma




Das Landgericht Münster (Urteil vom 17.04.2009 - 016 O 532/07) hat entschieden:

   Der immaterielle Schaden bei schwerster Hirnschädigung umfasst die Einbuße der Persönlichkeit und den Verlust personaler Qualität, unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet. Die Bewusstheit des Verletzten über seine Situation kann zwar zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen, bleibt aber bei fehlender hinreichender Sicherheit in der Beweisaufnahme außer Betracht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schmerzensgeld HWS
und
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Schmerzensgeld


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 390.000,- € seit dem 5. September 2002 und aus weiteren 110.000,- € seit dem 30. Oktober 2007 zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter 350.000,- €.

Daneben werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 15.237,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 30. Oktober 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutrei-benden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

1.

Über den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag (Antrag zu Ziffer 3. aus der Klageschrift vom 24. Oktober 2007, Bl. 2 d. A.) war nicht mehr zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2008 hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin klargestellt, dass er die Eintrittspflicht der Beklagten mit diesem Antrag nur im Hinblick auf zukünftige Schäden festgestellt wissen wollte. Diesen Antrag hatten die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 29. November 2007 anerkannt, woraufhin die Kammer ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen hatte. Hiermit hielten beide Parteien den Feststellungsantrag für erledigt; dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2008 auch nicht mehr gestellt.

2.

Gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB sind die schadensersatzrechtlichen Vorschriften in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da das schädigende Ereignis vor diesem Datum - und zwar am 7. Oktober 2001 - eingetreten ist. Im Übrigen finden gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die Vorschriften des BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung, da das (gesetzliche) Schuldverhältnis, auf welches die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gestützt werden, vor diesem Tag entstanden ist, nämlich ebenfalls am 7. Oktober 2001.

3.

Die Beklagten schulden der Klägerin gemäß §§ 823, 847 a. F. BGB ein angemessenes Schmerzensgeld.

Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Funktion des Schmerzensgeldes darin, dem Verletzten einen materiellen Ausgleich für den erlittenen materiellen Schaden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu gewähren. Eine billige Entschädigung in Geld steht dem Geschädigten nach diesen Grundsätzen auch dann zu, wenn seine Persönlichkeit weitgehend zerstört ist, selbst wenn seine Empfindungsfähigkeit ganz oder teilweise durch das schadensstiftende Ereignis aufgehoben sein sollte (BGH VersR 1993, 327 ff. und 585 f.).

Der gesundheitliche Zustand der Klägerin ist zwischen den Parteien weitestgehend unstreitig. Nach den ergänzenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. T3, welcher der Kammer als sorgfältig und gewissenhaft arbeitender Sachverständiger bekannt ist, liegt bei der Klägerin eine Extremform einer schwersten traumatischen Hirnschädigung vor. Die Klägerin kann sich nicht fortbewegen, auch nicht selbständig drehen, kriechen oder robben, kann nicht stehen oder ungestützt sitzen, hat keine willkürliche Kopfkontrolle, kann nicht gezielt greifen und nicht verbal und auch nur ganz eingeschränkt auf einem ganz niedrigen Reaktionsniveau nonverbal kommunizieren. Sie hat eine sehr schwere, an Blindheit grenzende Sehstörung. Bei ihr treten - auch wenn es sich nicht um epileptische Anfälle handele - sehr störende, manchmal auch schmerzhafte Bewegungsautomatismen im Sinne von dystonen Hyperkinesen auf.

Was das Bewusstsein der Klägerin anbelange, so der Sachverständige weiter, erscheine sie über lange Perioden in einer Art Wachkoma, sei aber eindeutig nicht vollständig deafferentiert. Sie nehme akustische Reize ganz eindeutig und auch auf einem einfachen Niveau durchaus mit unterschiedlichen Reaktionsweisen wahr, reagiere darauf bis hin zum Lachen und stark eingeschränkten, überwiegend reflektorischen Bewegungen. Ganz eindeutig befinde sich die Klägerin aber nicht in einem dauerhaften und ausschließlich vegetativen Status; sie befinde sich also nicht in einem dauerhaft gleichförmigen "coma vigile". Als Diagnose sei insoweit ein deutlich inkomplettes coma vigile zu stellen.

Nach den sog. "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung (2004) entspreche der Grad der Behinderung der Klägerin (GdB) der Punktzahl 100, was auch einer zu erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 % entspreche. Darüber hinaus bestehe bei der Klägerin entsprechend Abschnitt 22 der zitierten Anhaltspunkte eine vollständige Hilflosigkeit ohne die Möglichkeit einer Anleitung zu Verrichtungen. Die Klägerin sei hilfsbedürftig, vollständig pflegebedürftig und erfordere eine Aufsicht, die mindestens durch Anwesenheit und ständige Verfügbarkeit rund um die Uhr gewährleistet sein müsse.

Die Entwicklung des sehr großen Nierensteins sei als direkte Folge des Unfalls anzusehen, bedingt durch die extreme Bewegungsarmut der Klägerin, die zu einer Knochenentkalkung führt, möglicherweise mitbedingt durch Harnwegsinfektionen, die durch unfallbedingte Blasenentleerungsstörungen aufgetreten sein könnten. Bei dem liquorableitenden Shunt-System, welches der Klägerin eingesetzt wurde, seien bisher erstaunlicherweise keine Komplikationen aufgetreten. Es seien aber sowohl Infektionen des Shunt-Systems als auch ein plötzlicher Verschluss mit Entwicklung von Hirndruck für die Zukunft nicht ausgeschlossen und bedürften einer sorgfältigen Beachtung und Beobachtung.

Ob sich die Klägerin ihres - im Übrigen zwischen den Parteien unstreitigen - Zustandes bewusst ist, wie dies Gegenstand des Parteivorbringens in den gewechselten Schriftsätzen war, lässt sich jedoch auch auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass es ihm auf Grund seiner persönlichen Untersuchung der Klägerin zwar sicher erscheine, dass sie sehr wohl zwischen angenehmen und unangenehmen Empfindungen zu unterscheiden wisse und sie die körperliche Nähe und Zuwendung ihrer engsten Bezugspersonen positiv wahrnehme. Hingegen bleibe es unsicher und sei nicht zu belegen, dass die Klägerin die erheblichen Einschränkungen ihrer Lebensqualität so differenziert wahrnehme, dass sie sie mit der Situation ihrer Bezugspersonen vergleiche. Sicher ausschließen könne man aber auch eine solche Möglichkeit für Teilbereiche ihrer Einschätzung nicht.

Eine Überzeugung dahingehend, dass sich die Klägerin ihres Zustandes bewusst ist, konnte die Kammer auf der Grundlage dieser Feststellungen nicht treffen. Dass sich eine solche Möglichkeit, wie der Sachverständige ausführt, nicht sicher ausschließen lässt, genügt insoweit nicht; vielmehr hätte dies mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Sicherheit festgestellt werden müssen. Dies war angesichts der vom Sachverständigen geäußerten erheblichen Unsicherheiten jedoch nicht möglich.

Auf Grund der der Klägerin obliegenden Beweislast geht dieses negative Beweisergebnis zu ihren Lasten. Dies führt jedoch nicht etwa dazu, dass das ihr zustehende Schmerzensgeld verringert werden müsste, wie die Beklagten meinen. Der nach § 847 BGB auszugleichende immaterielle Schaden besteht nämlich nicht nur in körperlichen oder seelischen Schmerzen. Vielmehr stellen die Einbuße der Persönlichkeit und der Verlust an personaler Qualität infolge schwerster Hirnschädigungen schon für sich genommen einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet oder nicht (BGH NJW 1993, 781, 783).

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes kann zwar durchaus von Bedeutung sein, ob sich der Verletzte seiner Situation bewusst ist und in besonderem Maße darunter leidet. Dieser Umstand würde jedoch allenfalls zu einer Erhöhung des angemessenen Schmerzensgeldes führen und blieb - weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Klägerin ihres Zustandes bewusst ist - im vorliegenden Fall bei der Schmerzensgeldbemessung außer Betracht.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände - insbesondere der Tatsache, dass sich das Leben der Klägerin aufgrund des Unfalls weitgehend auf die Aufrechterhaltung vitaler Funktionen, die Bekämpfung von Krankheiten und die Vermeidung von Schmerzen beschränkt, sie nie Jugend, Erwachsensein und Alter bewusst erleben und ihre Persönlichkeit entwickeln wird - hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,- € für angemessen, aber auch erforderlich, um sowohl der Ausgleichungs- als auch der Genugtuungsfunktion in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen. Sie hat sich hierbei an den Entscheidungen des LG München I vom 29. März 2001 (Az. 19 O 8647/00), des LG Aachen vom 13. Juni 2000 (Az. 9 O 40/00), des LG Kleve vom 9. Februar 2005 (Az. 2 O 370/01) und des OLG Zweibrücken vom 22. April 2008 (Az. 5 U 6/07) orientiert; Art und Umfang der erlittenen Verletzungen - insbesondere der Dauerschäden - sind mit dem vorliegenden Fall in weiten Teilen vergleichbar.

Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Kläger in dem vom LG München I entschiedenen Fall zumindest einen Teil seiner Defizite wahrnehmen konnte; insoweit besteht ein Unterschied zum vorliegenden Fall. Dem hat die Kammer jedoch dadurch Rechnung getragen, dass das Schmerzensgeld deutlich unter dem vom LG München I zugesprochenen Betrag liegt. Kapitalisiert man die dort zugesprochene Rente, so beläuft sich das Schmerzensgeld auf mehr als 550.000,- €. Berücksichtigt man zusätzlich die zwischenzeitlich eingetretene Geldentwertung, so liegt die Kammer mit dem hier ausgeurteilten Betrag von 500.000,- € noch deutlich darunter.

In dem vom LG Aachen entschiedenen Fall - wobei die Kammer nicht übersehen hat, dass es sich dabei um einen PKH-Beschluss handelte, der allerdings vom OLG Köln bestätigt worden ist - war die Geschädigte unterhalb ihres zweiten Halswirbels querschnittsgelähmt und auf ständige künstliche Beatmung angewiesen, hatte aber - im Gegensatz zur Klägerin - keine Hirnschädigungen erlitten. Der für angemessen erachtete Schmerzensgeldbetrag belief sich - rechnet man die Schmerzensgeldrente von 375,- € monatlich mit einem Kapitalisierungsfaktor von 19,781 ein - auf knapp 490.000,- €.

Der vom Landgericht Kleve entschiedene Fall ist im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen mit dem vorliegenden Fall weitgehend vergleichbar; dort wurde unter Berücksichtigung der gleichzeitig zuerkannten Schmerzensgeldrente ein Betrag von rund 520.000,- € für angemessen erachtet.

Und schließlich hielt das OLG Zweibrücken - rechnet man wiederum die zugesprochene Rente mit ein - einen Schmerzensgeldbetrag von etwa 620.000,- € für angemessen; bei dem dortigen Geschädigten handelte es sich im Unterschied zum vorliegenden Fall jedoch um einen Säugling, dessen körperliche Bewegungsfähigkeit noch weiter eingeschränkt war und die bereits einen weiteren operativen Eingriff an der Hüfte erforderlich gemacht hatte.

Ein zögerliches Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2), welches im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung hätte berücksichtigt werden können, vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Für die Beklagten - die im Jahre 2003 ja bereits 100.000,- € an die Klägerin gezahlt hatten - bestand nämlich ein berechtigtes Interesse daran, zunächst den Umfang einer möglichen Mitverursachung des Verkehrsunfalls durch die Klägerin klären zu lassen. Noch während des laufenden Verfahrens - das Urteil im Verfahren ###### LG Münster wurde am 5. Mai 2006 verkündet - zahlte die Beklagte zu 2) weitere 100.000,- € an die Klägerin aus. Nachdem die Beklagten ihre Berufung gegen das vorgenannte Urteil dann im November 2006 zurückgenommen hatten, wurden weitere 150.000,- € an die Klägerin ausgezahlt, ohne dass es dabei zu einer nennenswerten Verzögerung gekommen wäre. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Beklagte zu 2) die Prozessbevollmächtigten der Klägerin über das Verfahren ###### LG Münster bereits früher informiert und auf dem Laufenden gehalten hätte; dass dies der Fall war, ließ sich nicht feststellen. Auswirkungen auf die Höhe des Schmerzensgeldes hatte diese unterbliebene Information jedoch nicht.

Der Zinsanspruch der Klägerin im Hinblick auf das Schmerzensgeld ergibt sich aus §§ 286, 291 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrem Schreiben vom 22. August 2002 an die Beklagte zu 2) ein Schmerzensgeld "nur" in Höhe von 390.000,- € angefordert hatten, kamen die Beklagten nach Ablauf der Zahlungsfrist auch nur insoweit in Zahlungsverzug. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages beruht der Zinsanspruch auf § 291 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 a. F. BGB.

4.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Ersatz der im Zusammenhang mit den durchgeführten drei Therapien (Delphin-Therapie, Sauerstoff-Therapie und Stammzellen-Therapie) entstandenen Kosten besteht nicht. Diese Therapien stellen keine Heilbehandlungen dar, deren Kosten im Rahmen von § 249 BGB ersatzfähig wären.

Als Heilbehandlung ist jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die durch die betreffende Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf Heilung oder auch auf Linderung der Krankheit abzielt (BGH, NJW 1987, 703; 1993, 2369). Es genügt insoweit nicht, dass die Heilbehandlung vom Standpunkt eines verständigen Menschen bei der gegebenen Sachlage medizinisch zweckmäßig und geboten erscheint, wie die Klägerin meint. Andererseits sind aber nicht nur solche Behandlungen anzuerkennen, die nach Auffassung der Schulmedizin wissenschaftlich allgemein als erfolgversprechend anerkannt sind. Auch die Kosten für die von der Klägerin durchgeführten Therapien - denen die allgemeine Anerkennung durch die Schulmedizin fehlt - wären ersatzfähig, sofern bei objektiver Betrachtung eine realistische Chance besteht, dass durch die Therapie ein Behandlungserfolg (in Form einer Heilung oder Linderung) eintritt. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bei den drei Therapien, deren Kosten die Klägerin ersetzt verlangt, jedoch nicht der Fall.

a) Die in G durchgeführte Delphin-Therapie stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer folgt, keine auf wissenschaftlichen Grundlagen basierende medizinische Therapie dar.

Zwar stellt der Sachverständige nicht in Abrede, dass für viele Kinder der Umgang mit Tieren, angefangen vom Meerschweinchen über Katzen und Hunde bis hin zum Pferd eine wichtige Lebenserfahrung darstelle, die in ihren positiven Erlebnisinhalten erheblich zur Lebensqualität beitragen könne. Daher könne die Möglichkeit nicht bestritten werden, dass die Beschäftigung oder auch das Zusammenführen eines - behinderten - Kindes mit Delphinen eine sinnvolle und für das Kind und seine Entwicklung wichtige Beschäftigung sein könne. Allerdings fehle es in der medizinischen Fachliteratur an einer Evidenz für die Existenz einer "Delphin-Therapie", mit der ein über die beschriebene Steigerung der Lebensqualität hinausgehender Therapieerfolg erzielt werden könne. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Die hierin enthaltenen Ausführungen zur Delphin-Therapie seien weder wissenschaftlich fundiert noch begründbar. Einschränkungslos sei nur dem in Anlage K 40 (Bl. 224 d. A.) zitierten Herrn O zuzustimmen, wenn dieser sagt: "Wir helfen, aber wir heilen nicht". Als geeignete Behandlungsmethode für Kinder mit einem apallischen Syndrom, einem inkompletten coma vigile, sei die Delphin-Therapie jedoch nicht geeignet. Dem schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.

b)

Auch die Kosten für die in der T2 durchgeführte Sauerstoff-Therapie der Klägerin sind nicht ersatzfähig. Nach den ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen sind die klinischen Studien zur Anwendung der Sauerstoff-Therapie - nachdem sich zuvor in Tierversuchen ein positiver Effekt dieser Behandlung auf ein traumatisch geschädigtes Gehirn gezeigt habe - nicht eindeutig; mehrere der vom Sachverständigen studierten Autoren empfehlen, weitere Ergebnisse abzuwarten und mit verbessertem Studiendesign zu klareren Antworten zu kommen.

Eine Behandlung mit Sauerstoff-Überdruck in der unmittelbar posttraumatischen Phase sei, so der Sachverständige weiter, mit einer Verkürzung der Bewusstlosigkeitsphase und einer Verminderung der Sterblichkeit verbunden gewesen; gleichzeitig habe diese Verminderung der Sterblichkeit aber eine höhere Rate an Kindern mit neurologischen Restschäden zur Folge gehabt. In einer anderen Studie an Kindern mit einer chronischen Zerebralparese habe man nach Sauerstoff-Überdruck-Beatmung eine signifikante Verbesserung der Hörfunktionen, des visuellen Gedächtnisses und einiger anderer Parameter finden können. Die meisten dieser positiven Effekte hätten aber nur für etwa 3 Monate angehalten und andere, wesentliche Parameter der geistigen und sprachlichen Entwicklung seien überhaupt nicht beeinflusst worden. In zwei weiteren Arbeiten mit sorgfältigem Studiendesign und großer Fallzahl an Kindern mit einer Zerebralparese seien keine positiven Effekte der Sauerstoff-Therapie beobachtet worden. Wichtig sei der Umstand, dass die Sauerstoff-Überdruckbeatmung eindeutige Nebenwirkungen habe; insbesondere sei ein Barotrauma auf das Mittelohr beschrieben worden. Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese Behandlungsmethode zwar nicht unumstritten positiv beurteilt wird, dass aber ein Behandlungsversuch seiner Ansicht nach keinesfalls als ungerechtfertigt angesehen werden dürfe, auch wenn in der Lehr- und Fachbuchliteratur eine sehr kritische Einstellung gegenüber dieser Behandlung bei Kindern mit einer traumatischen oder hypoxischen Hirnschädigung und dem Restschadenssyndrom einer Zerebralparese deutlich überwiege.

Die Kammer ist hiernach aber nicht davon überzeugt, dass die Sauerstofftherapie eine realistische Chance auf Heilung oder Linderung des Gesundheitszustandes der Klägerin bot. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen muss die Behandlung mit Sauerstoff nämlich weiterhin als experimentell und nicht frei von Nebenwirkungen angesehen werden. Darüber hinaus - und dies ist der entscheidende Punkt - hat der Sachverständige bei seiner Literaturrecherche der letzten 10 Jahre nicht einen einzigen Bericht darüber finden können, dass ein Kind mit einem coma vigile (Wachkoma) dieser Behandlung unterworfen wurde. Gesicherte medizinische Berichte über den Erfolg einer solchen Therapie bei Kindern, die sich im Wachkoma befinden, lagen daher nicht vor. Dementsprechend bestand bei objektiver Betrachtung auch keine realistische Chance, dass durch eine Behandlung eine Heilung oder Linderung eintritt. Dies wäre jedoch -wie oben bereits dargelegt - Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit der durch die Therapie entstandenen Kosten gewesen.

c)

Schließlich sind auch die für die Stammzellen-Therapie in C2 angefallenen Kosten nicht ersatzfähig.

Auch hier bestand objektiv gesehen keine realistische Chance, dass durch diese Therapie ein Behandlungserfolg im Sinne einer Heilung oder Linderung bei der Klägerin eintritt. Zwar werde, wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführt, eine Stammzellentransplantation mit adulten, multipotenten Stammzellen weltweit und selbstverständlich auch in der Bundesrepublik Deutschland häufig durchgeführt, um Knochenmarkerkrankungen zu behandeln. Die gewonnenen Stammzellen seien hervorragend dazu in der Lage, Blutzellen zu bilden und deren Ausfall endgültig und für die gesamte Dauer des weiteren Lebens zu ersetzen; auf diese Weise könnten neben Leukämien und angeborenen Anämien z. B. auch bestimmte immunologische Krankheiten erfolgreich behandelt werden. Allerdings lägen bisher weder ein kasuistischer Beweis noch irgendwelche kontrollierten wissenschaftlichen Studien dafür vor, dass ausgedehnte zentralnervöse Defekte - wie z. B. beim apallischen Syndrom - durch eine solche Transplantation von adulten Stammzellen erfolgreich behandelt werden könnten. Sämtliche therapeutischen Optionen und Therapieversuche könnten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur als experimentell bezeichnet werden. Diesen Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an.

Zwar habe sich - so der Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten, der hier als zutreffend unterstellt werden kann - der Zustand der Klägerin durch den Aufenthalt in C2 teilweise gebessert. Wie der Sachverständige weiter ausführt, lässt sich jedoch nicht belegen, ja nicht einmal wahrscheinlich machen, dass diese Verbesserungen auf die durchgeführte Behandlung mit Stammzellen zurückzuführen ist. Die eingetretenen Besserungen gingen nicht über das hinaus, was speziell im Kindesalter nach so ausgedehnten Zerstörungen des Gehirns im Rahmen eines Unfalls durch die Weiterentwicklung des Gehirns einerseits und durch eine intensive Betreuung mit Übungsbehandlung andererseits zu erwarten sei. Dem schließt sich die Kammer an.

Da es hiernach bereits an einer grundsätzlichen Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Kosten fehlt, sind weitere Ausführungen zu deren Höhe nicht erforderlich.

5.

Die Klägerin muss sich die im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2007 erhaltene Blindenrente in Höhe von unstreitig 15.237,- € nicht als Vorteilsausgleich anrechnen lassen.

In Rechtsprechung und Gesetzgebung hat sich der Grundsatz durchgesetzt, dass der Schädiger - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB - durch Leistungen von dritter Seite, die durch den Schadensfall ausgelöst werden, in der Regel nicht entlastet werden darf (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2001, 1285 m.w.N.). Stattdessen soll eine gleichrangige Befriedigung des Geschädigten und des Sozialversicherungsträgers gewährleistet werden. Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall eine Ausnahme von dieser Regel zuließen, liegen nicht vor. Nach Auffassung der Kammer erscheint es auch nicht unbillig, keine Anrechnung des Blindengeldes auf den zu zahlenden Schadensersatz vorzunehmen. Wäre die Klägerin infolge des Unfalls "nur" erblindet, stünde vermutlich außer Frage, dass sich die Klägerin das ihr zufließende Blindengeld nicht anrechnen lassen müsste. Es erschiene jedoch zynisch und wäre juristisch nicht zu begründen, dass eine solche Anrechnung hier deshalb erfolgen müsste, weil die Klägerin aufgrund des Unfalls nicht nur erblindet ist, sondern so schwer verletzt wurde, dass ihre Erblindung neben den übrigen Verletzungen nicht mehr besonders ins Gewicht fällt.

Die Beklagten sind aus diesem Grunde verpflichtet, der Klägerin auch den einbehaltenen Betrag in Höhe von 15.237,- €, der dem vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2007 gezahlten Blindengeld entspricht, zu zahlen.

6.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten hingegen keinen Anspruch darauf, die Kosten ersetzt zu verlangen, die ihr durch die Beauftragung von Frau Rechtsanwältin T entstanden sind. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weswegen die Beauftragung von Frau Rechtsanwältin T zur angemessenen Wahrnehmung der Rechte der Klägerin erforderlich gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bereits seit Ende des Jahres 2001 von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, ihr also ein Rechtsanwalt zur Seite stand.

7.

Letztlich steht der Klägerin auch kein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.745,88 € zu.

Die klägerischen Prozessbevollmächtigten wurden bereits unmittelbar nach dem Unfall, d. h. gegen Ende des Jahres 2001, mit der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die Beklagten beauftragt. Das erste Schreiben der Prozessbevollmächtigten an die Beklagte zu 2), mit dem sie einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 5.000,- DM verlangen, datiert vom 29. November 2001 (Anlage K 11 zur Klageschrift, Bl. 86 d. A.). Die im Jahre 2007 erhobene Klage betrifft dieselbe Angelegenheit, nämlich die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen auf Grund des Verkehrsunfalls vom 7. Oktober 2001. Da auch weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Auftrag zur Erledigung dieser Angelegenheit unter einer Bedingung erteilt worden ist, ist die Vergütung für die klägerischen Prozessbevollmächtigten gemäß § 60 Abs. 1 RVG nach dem bisherigen Recht - d. h. nach der BRAGO - zu berechnen. Die BRAGO sah jedoch eine vollständige Anrechnung der durch die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts entstandenen Gebühren auf die durch die gerichtliche Tätigkeit entstandenen Gebühren an. Eine Differenz, welche die Klägerin gesondert geltend machen könnte, verblieb hiernach nicht.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO.

Im Hinblick auf den bereits durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 6. März 2008 erledigten Teil des Rechtsstreits waren die dadurch entstandenen Kosten gemäß § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Das Anerkenntnis der Beklagten erfolgte "sofort" im Sinne dieser Vorschrift, nämlich noch innerhalb der ihnen zur Klageerwiderung gesetzten Frist.

Die Beklagten hatten der Klägerin nach Auffassung der Kammer insoweit auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Beklagte zu 2) hatte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2006 (Bl. 142 d. A.) mitgeteilt, dass eine 100%ige Haftung ihrerseits bestehe. Die Kammer teilt die Ansicht der Klägerin, dass diese Erklärung nicht ausgereicht hätte, um verjährungsunterbrechende Wirkung auszulösen. Dass allerdings die Klägerin die Beklagte zu 2) nachfolgend noch einmal aufgefordert hat, das Anerkenntnis in einer vollstreckbaren Form abzugeben, ist weder vorgetragen worden, noch geht dies aus den eingereichten Unterlagen hervor. Dass die Beklagte zu 2) sich hiergegen zur Wehr gesetzt bzw. ein solches Anerkenntnis nicht abgegeben hätte, lässt sich den äußeren Umständen nicht entnehmen. Die Tatsache, dass in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang weitere 150.000,- € an Schmerzensgeld gezahlt wurden, nachdem zuvor über einen Zeitraum von mehreren Jahren erst 200.000,- € gezahlt worden waren, sowie die Tatsache, dass die 100%ige Eintrittspflicht von der Versicherung bestätigt wird, lassen sogar eher das Gegenteil vermuten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2009/016_O_532_07schlussurteil20090417.html - DE:LGMS:2009:0417.016O532.07.00

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