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Das OLG Köln hat die Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer in der Schweiz verhängten Freiheitsstrafe wegen gewohnheitsmäßigen Bandendiebstahls, Vermögensschäden, Hausfriedensbruchs, Gebrauchsdiebstahls und Verletzungen des Bundesgesetzes über den Straßenverkehr für zulässig erklärt, soweit es die Fälle 2 bis 29, 62, 63, 65 bis 73 und 75 des zugrundeliegenden Urteils betrifft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |