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Liegt einem plötzlichen unfreiwilligen Stop eines Fahrzeugs ein Fahrfehler zugrunde, so ist die Betriebsgefahr erhöht und es kommt nur eine Teilhaftung des Auffahrenden in Frage. Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten muss sich der Geschädigte auf eine mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, auch wenn diese mit der Haftpflichtversicherung durch eine Sondervereinbarung verbunden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |