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Eine Bremsverzögerung von 3,19 m/s² bei einem Linienbus ist als normale Bremsung im Verkehrsgeschehen anzusehen und begründet kein Verschulden des Busfahrers, da 3,5 m/s² allgemein als zumutbare Verzögerung gelten. Fahrgäste sind gemäß § 4 Abs. 3 S. 5 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehrs sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen; kommt ein Fahrgast bei einem Bremsmanöver zu Fall, spricht der erste Anschein dafür, dass er sich nicht ausreichend festgehalten hat, und die Betriebsgefahr des Busses kann hinter dem schwerwiegenden Selbstverschulden des Fahrgastes zurücktreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |