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Auf das Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB ist die Regelung in § 64 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) anzuwenden. Die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts eines versicherten Fahrzeugs durch den vereinbarten Sachverständigen ist nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Eine offenbare Abweichung ist gegeben, wenn sie für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung klar und deutlich zutage tritt und bei ihrer Akzeptanz zu offenbarem Unrecht führen würde; die Ungewissheit über Art und Güte verbauter Teile bei einem Eigenbau geht zu Lasten des Beweisbelasteten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |