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Eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG (Nichtteilnahme am Aufbauseminar) führt nicht zur Löschung der bis dahin erreichten Punkte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG, im Gegensatz zu einer Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. Die rechtliche Grundlage einer bestandskräftigen Fahrerlaubnisentziehung kann weder ausgelegt noch umgedeutet werden, um nachträglich andere Rechtsfolgen, wie die Punktelöschung oder abweichende Wiedererteilungsvoraussetzungen, herbeizuführen. Das abgestufte Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG muss strikt eingehalten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |