Das Verkehrslexikon

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Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Beweislast der Behörde / Mitwirkungspflicht des Betroffenen
Nicht rechtzeitige Teilnahme am Aufbauseminar
Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens
Aggressive Neigungen, Aggressionspotential
Alkohol
Auslandsverfahren
Bindungswirkung - Bußgeld- oder Strafverfahren
Delikte der allgemeinen Kriminalität
Diverse Verkehrsverstöße
Drogen
Erwartung künftiger Verkehrsverstöße
Geschwindigkeitsverstöße
Krankheiten
Parkverstöße
Punkte, Berufskraftfahrer
Straßenrennen
Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl
Sofortige Vollziehung und Rechtsschutz im Eilverfahren
Einziehung / Zwangsandrohung / Gebühren
Verfahrensrecht

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Einleitung:


Näheres - insbesondere zur Entziehung der Fahrerlaubnis, zur MPU-Anordnung und zur Abstinenz - findet sich in den Modulen

Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Stichwörter zum Thema MPU

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Unbewusster Drogenkonsum - Passivkonsum - Passivrauchen - Konsum ohne Wissen oder Bewusstsein

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug

Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren

Stichwörter zum Thema Verkehrsverwaltungsrecht

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde - Führerscheinentzug

Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem

Die Bindungswirkung des Strafurteils gegenüber der Verwaltungsbehörde

Die Verwertungsverbote im Fahrerlaubnisverfahren

Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl

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Allgemeines:


VG Osnabrück v. 06.02.2003:
Die Straßenverkehrsbehörde kann die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Strafrichter in Unkenntnis der Tatsache, dass der Täter eine Fahrerlaubnis besitzt, nur eine Sperre verfügt.

VGH Mannheim v. 17.02.2005:
Maßglich für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen 18 Punkten ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Führerscheinbüros, nicht der des Widerspruchsbescheides.

VG Neustadt v. 16.03.2005:
Das gleichzeitige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilte Verbot, Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist zulässig.

OVG Münster v. 02.08.2007:
Das gleichzeitige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erteilte Verbot, Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr zu führen, ist zulässig.

OVG Magdeburg v. 16.10.2009:
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG und die verwaltungsrechtliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG stellen keine Doppelbestrafung für ein und dasselbe Delikt dar. Das sich bereits aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebende Doppelbestrafungsverbot „ne bis in idem“ verbietet allein die wiederholte Sanktionierung eines Verhaltens, also das repressive Einschreiten des Staates zu Strafzwecken. Sein Regelungsgehalt erstreckt sich dagegen nicht auf die verwaltungsrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr.

OVG Lüneburg v. 15.03.2010:
Zur Verwertbarkeit eines Messergebnisses, das unter Einsatz eines verfassungsrechtlich bedenklichen Messverfahrens gewonnen worden ist und zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.

VG Berlin v. 16.11.2010:
Auch wenn nach der Aufforderung zur Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens und nach dafür vorgesehenem Fristablauf Eintragungen, die zunächst Grundlage für die Eignungszweifel waren, getilgt werden, hindert dies nicht den Entzug der Fahrerlaubnis nach fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist, weil es nur auf die Eintragungslage im Zeitpunkt der MPU-Anordnung bzw. des Verstreichens der Frist ankommt.

OVG Bautzen v. 19.10.2010:
Ein die Fahreignung ausschließender Konsum von Betäubungsmitteln setzt weder eine (Drogen-)Abhängigkeit noch eine missbräuchliche, regelmäßige oder auch nur gelegentliche Einnahme von Drogen voraus. Für die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer (nachgewiesenen) Einnahme von Betäubungsmitteln ist nicht erforderlich, dass es zugleich zu einer sog. Drogenfahrt (Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand und konkreten Ausfallerscheinungen) und damit zu einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder das Strafgesetzbuch gekommen ist.

VG Gelsenkirchen v. 24.11.2010:
Erklärt sich der Betroffene in der verlängerten Probezeit während eines Verwaltungsrechtsstreits mit der Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens - MPU - einverstanden und legt er das Gutachten nicht fristgerecht vor, dann ist ihm die Probefahrerlaubnis zu entziehen, wenn statt einer freiwillig angebotenen MPU deren Anordnung wegen zahlreicher, z.T. schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften innerhalb der Probezeit hätte angeordnet werden können und müssen.




VG Neustadt v. 09.02.2011:
Die in der Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber mitgeteilte Fragestellung, ob "eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV" vorliegt, ohne dass die in Betracht kommende Krankheit oder der Mangel näher bezeichnet wird, ist zu unbestimmt und genügt nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Kommt der Betroffene einer solchen Aufforderung nicht nach, kann nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.

VG Gelsenkirchen v. 20.12.2012:
Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die angeführten beruflichen oder persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

VG Düsseldorf v. 28.02.2013:
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG auch außerhalb des Punktesystems wegen Wegfalls der Fahreignung über § 3 Abs. 1 StVG im Einzelfall auch ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in Betracht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge neuerlich Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 -, NZV 2011, 572. (hier: bei drei Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21 bzw. 22 km/h binnen sechs Monaten verneint).

VG Neustadt v. 29.04.2013:
Eine Fahrerlaubnisinhaberin muss sich an der nach Belehrung als Beschuldigte von ihr selbst unterzeichneten Erklärung festhalten lassen, dass sie mehrfach Amphetamin zum Eigenkonsum erworben hat.

BVerwG v. 24.06.2013:
Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist - wie in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV - auch die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB.

VGH München v. 31.01.2014:
Aus einer knapp 18 Jahre zurückliegenden ärztlichen Stellungnahme zur Fahreignung kann die Fahrungeeignetheit nicht hergeleitet werden, zumal wenn der Fahrerlaubnisinhaber danach mehrere Fahrerlaubnisse erworben und von Ihnen offenbar ohne Beanstandung Gebrauch gemacht hat.

VGH München v. 07.08.2014:
Ein für den Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis entfalten keine Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früher liegender Tatsachen. Dies bedeutet, dass bei einem Wiederholungstäter, der das Punktesystem zum zweiten Mal durchläuft, der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. FeV erfüllt ist, wenn er einen weiteren Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begeht und ein vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangener Verstoß im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und daher verwertbar ist, was ein flexibles Reagieren der Fahrerlaubnisbehörde bei Wiederholungstätern ermöglicht.

OVG Münster v. 02.03.2015:
Für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). - Das Tattagprinzip ist auch bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG (alte Fassung) zugrundezulegen.

OVG Münster v. 23.02.2016:
Bei der Entscheidung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV handelt es sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung.

OVG Schleswig v. 06.12.2017
Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister.

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Beweislast der Behörde / Mitwirkungspflicht des Betroffenen:


Mitwirkungspflicht des Betroffenen an der Beseitigung von Fahreignungszweifeln

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Entziehung wegen nicht rechtzeitiger Teilnahme am Aufbauseminar:


Aufbauseminar - Nachschulungsmaßnahmen

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Nichtvorlage eines MPU-Gutachtens:


Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung einer positiven MPU

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Aggressive Neigungen, Aggressionspotential:


Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei hohem Aggressionspotential und manifesten aggressiven Neigungen

VG Münster v. 11.06.2010:
Auch wenn ein amtsgerichtliches Urteil noch nicht rechtskräftig geworden ist, lässt sich auf Grund der Urteilsfeststellungen - jedenfalls soweit sie auf einem Geständnis des Angeklagten beruhen - entnehmen, dass der Betroffene wegen eines ausgesprochen hohen Aggressionspotentials nicht die zum Führen von Kraftfahrzeugen erforderliche Eignung verfügt.

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Alkohol:


Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren

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Auslandsverfahren:


OVG Greifswald v. 27.03.2008:
Wird der deutschen Fahrerlaubnisbehörde lediglich ein Schriftstück einer ausländischen Behörde in ausländischer Sprache über die Beschlagnahme des Führerscheins vorgelegt, das lediglich die Angabe einer Atemalkoholkonzentration enthält, aber kein Messprotokoll und keinerlei Angaben über den Vorgang der Messung, die Art des Messgerätes, die Einhaltung von Warte- und Kontrollzeiten oder über die an der Messung beteiligten Polizeibediensteten, dann ist dies - auch nach Übersetzung und jedenfalls im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz - keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach verweigerter MPU.

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Bindungswirkung - Bußgeld- oder Strafverfahren:


Die Bindungswirkung des Strafurteils bzw. der Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Fahreignung und bei Probezeitmaßnahmen

Bindungswirkung von noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl

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Delikte der allgemeinen Kriminalität:


Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Delikten der allgemeinen Kriminalität?

Die neuere Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach Delikten der allgemeinen Kriminalität

OVG Koblenz v. 11.04.2000:
Der Eignungsausschlusstatbestand des § 11 Abs 1 S 3 FeV erfasst außer Verkehrsstraftaten allgemeine Straftaten dann, wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Führerscheinbewerber/-inhaber im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird.

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Diverse Verkehrsverstöße:


VG Berlin v. 07.08.2008:
Wenn ein Kraftfahrer bereits zehn Monate nach Erteilung seiner nunmehr dritten Fahrerlaubnis drei und binnen 14 Monaten vier erhebliche Verkehrsverstöße begeht, dokumentiert er damit, dass es ihm an jeder Einsicht bzw. an jedem Willen mangelt, die geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. Insbesondere eine kürzliche Fahrt mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 50 km/h innerhalb einer geschlossenen Ortschaft dokumentiert ein derart rücksichtsloses Verkehrsverhalten, dass eigentlich bereits hieraus allein zwingend auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden muss.

VG Bayreuth v. 30.04.2020:
Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens ist rechtswidrig, wenn die Behörde von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen keinen oder keinen fehlerfreien Gebrauch gemacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach dem Blockieren einer Rettungsgasse nur wegen Nötigung ohne Fahrerlaubnisentzug oder Fahrverbot und ohne Punktebewertung im Fahreignungs-Bewertungssystem sanktioniert wurde und sich auch bei einer umfassenden Prüfung aller Umstände nicht sicher ist, ob die sich aus der begangenen (Anlass-)Straftat (sowie ggf. weiteren Umständen) ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig sind, um die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Die Behörde muss ihre diesbezüglichen Erwägungen auch offenlegen.

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Drogen:


Drogen im Fahrerlaubnisrecht

Maßnahmen der Führerscheinstelle bei Drogenproblematik

Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums bzw. -missbrauchs

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Erwartung künftiger Verkehrsverstöße:


VG Ansbach v. 03.12.2014:
Legt der Betroffenen selbst ein MPU-Gutachten vor, wonach erwartet werden kann, dass er künftig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen werde, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde gerechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob die der MPU voraufgegangene Anordnung nicht rechtmäßig war oder nicht.

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Geschwindigkeitsverstöße:


MPU-Anordnung und Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Geschwindigkeitsverstößen

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Krankheiten:


Fahrerlaubnis und Erkrankungen, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen

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Parkverstöße:


Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Parkverstößen

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Punkte, Berufskraftfahrer:


Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl

VGH München v. 02.06.2003:
Der Gesetzgeber nimmt mit dem Punktsystem bewusst auch die Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf. Es müssen deshalb besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber im konkreten Fall auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktsystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, als fahrungeeignet angesehen werden kann.

VG Trier v. 18.05.2006:
Einem Berufskraftfahrer, für den im Verkehrszentralregister 18 Punkte eingetragen sind, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass er sich mit Erfolg darauf berufen könnte, dass die Verkehrsverstöße lediglich im Rahmen seiner Berufsausübung begangen worden sind. Gerade Verkehrsteilnehmer, die sich häufig im Straßenverkehr bewegen, sind in besonderer Weise verpflichtet, die Verkehrsregeln einzuhalten.

OVG Münster v. 02.08.2007:
Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 und mehr Punkten ohne vorherige MPU, wenn die vorgeschriebenen Maßnahmen des Bonussystems zuvor nicht durchlaufen wurden.

BVerwG v. 25.09.2008:
Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung.

VG Gelsenkirchen v. 11.11.2009:
Wurden für einen Berufskraftfahrer nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar Verkehrsverstöße mit 22 Punkten eingetragen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es noch darauf ankommt, wieviele der vor dem Aufbauseminar vorhandenen Punkte getilgt worden sind. Käme es darauf an, so wäre dies nach dem sog. Tattagsprinzip zu entscheiden.

VG Gelsenkirchen v. 12.02.201:
Beim Erreichen von eingetragenen 18 Punkten im VZR ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn zuvor die vorgeschriebenen Stufenmaßnahmen durchgeführt wurden. Einwände gegen die Richtigkeit ergangener Bußgeldbescheide hätten im Ordnungswidrigkeitenverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf derartige Einwände nicht mehr berücksichtigen.

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Straßenrennen:


MPU-Anordnung wegen Teilnahme an verbotenen Straßenrennen

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Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl:


Fahrerlaubnisentzug: Wiederaufnahmeverfahren und nachträgliche Veränderung der Punktezahl

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Sofortige Vollziehung und Rechtsschutz im Eilverfahren:


Eilverfahren in Fahrerlaubnissachen

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Einziehung / Zwangsandrohung / Gebühren:


VG Berlin v. 27.08.2009:
Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Gebühr für die Zwangsgeldanordnung bei Nichtabgabe des Führerscheins nach einem Entzug der Fahrerlaubnis. Eine den fachsprachlichen Wortsinn verlassende Auslegung des Begriffs „Entziehung einer Fahrerlaubnis“ hin zu „Einziehung des Führerscheins“ verbietet sich, weil (auch) der Verordnungsgeber zwischen Fahrerlaubnis und Führerschein unterscheidet. Das steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke entgegen, so dass es nicht einmal darauf ankommt, dass durch Analogie Gebührentatbestände nicht geschaffen werden können.

VG Karlsruhe v. 30.06.2016:
Die Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass der Fahrerlaubnisinhaber nach Widerruf der Fahrerlaubnis seiner Abgabeverpflichtung nicht fristgemäß nachkommt, ist zulässig, weil der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer eine vollstreckungsrechtlich gesicherte zeitnahe Durchsetzung der Abgabepflicht des Führerscheins rechtfertigt.

OVG Münster v. 12.04.2017:

1.  Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung.

2.  Eine Ausübung des Rahmenermessens ist aber immer dann notwendig, wenn - wie hier - im Fall einer Rahmengebühr nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Dass de Behörde das Ermessen ausgeübt hat, muss aus dem Verwaltungsakt erkennbar sein.


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Verfahrensrecht:


OVG Münster v. 23.01.2015:
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung grundsätzlich nicht (mehr) zuzulassen ist.

OVG Münster v. 27.04.2015:
Die Zustimmung zur Fortführung eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens durch die aufgrund Zuzugs des Fahrerlaubnisinhabers zuständig gewordenen Fahrerlaubnisbehörde folgt aus dem Zuständigkeitsübergang gemäß § 3 Abs 3 VwVfG NRW und nicht aufgrund des § 73 FeV. Die Zustimmung kann auch rückwirkend erteilt werden.

OVG Münster v. 02.02.2016:
Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge, weil dieses dem Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren entgegen dessen Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in seine Geschäftsräume nur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts angeboten hat.



VG Neustadt v. 05.07.2018:
Der Verfahrensfehler einer entgegen § 28 VwVfG unterbliebenen Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines in seine Rechte eingreifenden Verwaltungsakts kann im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als geheilt angesehen werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde in ihrem Antragserwiderungsschriftsatz nicht nur auf die Verteidigung der getroffenen Verwaltungsentscheidung beschränkt, sondern eindeutig, umfassend und klar zu erkennen gibt, dass sie ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen unvoreingenommen zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, aber dennoch bei ihrer erneuten Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Verfügung aufrechterhalten bleibt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 B 268/78.OVG – AS RP-SL 15, 167; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl. 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 2. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris; VG Neustadt/Wstr., Beschlüsse vom 1. September 2015 – 3 L 726/15.NW – und 21. Januar 2015 – 3 L 1098/14.NW –, esovg).

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