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Ein Kfz-Haftpflichtversicherer ist aufgrund seines Regulierungsermessens berechtigt, einen Unfallschaden zu regulieren, auch wenn der Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht bestreitet, mit der Folge einer Höherstufung des Versicherungsnehmers. Eine Pflichtverletzung des Versicherers liegt nur vor, wenn er offensichtlich unbegründete Ansprüche reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage befriedigt. Der Versicherer darf dabei auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie den Vorrang geben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |