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Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Kraftfahreignung aufgrund einer ungenügend eingestellten diabetischen Stoffwechsellage ist rechtmäßig, wenn eine verkehrsmedizinische Untersuchung dies bestätigt und ein Kontrollzeitraum von einem Jahr für erforderlich gehalten wird. Eine Bescheinigung des Hausarztes kann dem nicht erfolgreich entgegengehalten werden, wenn dieser nicht über die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV vorausgesetzte Qualifikation als Verkehrsmediziner verfügt und das Attest eine „nicht optimale Einstellung“ des Blutzuckers bestätigt. Auch nachträglich vorgelegte Auszüge aus dem Untersuchungsheft oder die Einsicht in die Notwendigkeit einer ausreichenden Selbstkontrolle reichen nicht aus, um eine günstige Prognose für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu treffen, wenn der erforderliche Kontrollzeitraum noch nicht verstrichen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |