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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt das private Interesse des Betroffenen an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Dies ist der Fall, wenn der Antragsgegner den Betroffenen zu Recht aufgefordert hat, ein Drogenscreening beizubringen, und der Betroffene sich diesem nicht unterzogen hat, sodass von mangelnder Kraftfahreignung auszugehen ist (vgl. §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |